Beim Fehlen hinreichender Feststellungen dazu, dass der Verurteilte wirtschaftlich überhaupt zur Erfüllung …
Leitsatz
Beim Fehlen hinreichender Feststellungen dazu, dass der Verurteilte wirtschaftlich überhaupt zur Erfüllung einer Geldauflage in der Lage war, kann der Bewährungswiderruf nicht auf § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützt werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Februar 2026 aufgehoben.
Die Landeskasse trägt die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Das Landgericht Dessau-Roßlau verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. Februar 2024, rechtskräftig seit dem 21. Februar 2024, wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Januar 2023 und des Amtsgerichts Halle vom 24. Februar 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus.
Mit Beschluss vom selben Tag setzte es die Bewährungszeit auf 2 Jahre fest und gab dem Verurteilten auf, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro in monatlichen Raten von 50,00 Euro bis zum 10. eines jeden Monats, erstmals an dem auf die Rechtskraft folgenden Zahlungstermin, an Ärzte ohne Grenzen e. V. zu zahlen. Mit Beschluss vom 15. April 2025 modifizierte das Landgericht die Geldauflage, nachdem der Verurteilte bereits einen Gesamtbetrag von 700,00 Euro gezahlt hatte, und setzte die monatliche Rate für die Zahlung des Restbetrags von 300,00 Euro auf 30,00 Euro fest.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2026 widerrief das Landgericht die dem Verurteilten bewilligte Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit der Begründung, dieser habe gröblich und beharrlich gegen die Geldauflage verstoßen.
Gegen diesen, ihm am 28. Februar 2026 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 5. März 2026 bei dem Landgericht Dessau-Roßlau eingegangen sofortigen Beschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§§ 454 Abs. 4, 453 Abs. 2 Satz 3, 311 StPO) und hat in der Sache Erfolg.
Der Bewährungswiderruf konnte vorliegend nicht auf § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB, also auf einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen die Geldauflage, gestützt werden, denn es fehlen hinreichende Feststellungen dazu, dass der Verurteilte wirtschaftlich überhaupt zur Erfüllung der Geldauflage in der Lage war (Fischer, StGB, 73. Auflage, § 56f Rn. 12 m. w. N.).
Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich auf die ausführlichen Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 20. März 2026 Bezug, die wie folgt lauten:
„An einer solchen Leistungsfähigkeit kann es bei einem Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch dann fehlen, wenn ihm ratenweise Zahlung der Geldauflage – wie hier zunächst in Höhe von monatlich 50,00 Euro und später in Höhe von monatlich 30,00 Euro – gestattet wurde (OLG Karlsruhe, Beschluss – 1 Ws 221/06 – vom 21.06.2007 m. w. N., in juris). Vom Vorliegen einer solchen Fallgestaltung ist nach Aktenlage hier auszugehen, zumal gegenteilige Feststellungen von der Kammer im angefochtenen Beschluss nicht getroffen worden sind.
Das sächliche Existenzminimum für Alleinstehende beläuft sich nach der Existenzminimumstabelle (Bundestagsdrucksache 20/13550 vom 25.10.2024, 15. Existenzminimum Bericht, Ziffer 6.1 – Übersicht 4) für das Jahr 2025 auf 11.940,00 Euro (= monatlich 995,00 Euro) und für das Jahr 2026 auf 12.096,00 Euro (monatlich 1.008,00 Euro).
Der Verurteilte hatte, nachdem das der Bewährungssache zugrundeliegende Urteil vom 13.02.2024 am 21.02.2024 in Rechtskraft erwachsen war, zur Erfüllung der Geldauflage aus dem Bewährungsbeschluss vom 13.02.2024 monatlich jeweils bis zum 10. eines Monats 50,00 Euro an dem bezeichneten Geldempfänger zu zahlen, und zwar beginnend ab dem 10.03.2024. Bis zu dem Anhörungstermin, der am 04.04.2025 stattfand (Bl. 60 d. BewH) waren demnach 13 Raten zu je 50,00 Euro (zuletzt am 10.03.2025), mithin insgesamt 650,00 Euro zur Zahlung fällig gewesen.
Der Verurteilte zahlte zur Erfüllung der Auflage – wenngleich nicht in monatlichen Raten, sondern in drei Teilbeträgen – 250,00 Euro am 16.10.2024, 50,00 Euro am 10.01.2025 und 400,00 Euro am 24.03.2025. Er zahlte mithin bis zum Anhörungstermin am 04.04.2025 insgesamt 700,00 Euro auf die Geldauflage (Bl. 34, 42, 57 d. BewH), obwohl zu diesem Zeitpunkt erst 650,00 Euro fällig gewesen waren.
Im Anhörungstermin am 04.04.2025 erklärte der Verurteilte, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 950,00 € verfüge (vgl. dazu Verdienstabrechnung für Februar 2025, Bl. 52 d. BewH), davon die Miete für seine Wohnung i. H. v. 490,00 Euro sowie weitere 50,00 € monatlich zur Tilgung einer Geldstrafe bezahlen müsse, weshalb ihm nur 410,00 Euro zum Leben verbleiben würden (Bl. 60 d. BewH).
Aus dem Bewährungsheft ergibt sich im weiterhin, dass der Verurteilte ab dem 16.09.2024 eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt E. verbüßt hat, weil er finanziell nicht in der Lage war, die ihm zur Tilgung der Strafe bewilligte monatliche Ratenzahlung zu erbringen (Bl. 33, 50 R, 54 d. BewH). Konkret handelte es sich ursprünglich um 128 Tage Restersatzfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Halle – 304 Ds 352 Js 28039/18 – vom 14.09.2023 (BZR vom 17.03.2026 – Nr. 6). Davon verbüßte der Verurteilte 65 Tage (bis zum 19.11.2024), bevor die dann noch verbliebene Restgeldstrafe durch Zahlung getilgt wurde (Bl. 50 R, 115 d. BewH).
Zur weiteren Erfüllung der Geldauflage zahlte der Verurteilte 30,00 Euro am 16.04.2025, 30,00 Euro am 06.06.2025 und 30,00 Euro am 18.09.2025 (Bl. 64, 65, 68 d. BewH).
Mit E-Mail vom 18.09.2025 teilte der Verurteilte dem Landgericht Dessau-Roßlau mit, dass er umgezogen ist, seit dem 15.06.2025 ohne Arbeit ist und ihm vom zuständigen Jobcenter erst mit Bescheid vom 11.09.2025 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beginnend ab dem 01.08.2025 i. H. v. 1053,00 Euro gezahlt werden (Bl. 69 ff. d. BewH). Die erste Seite des entsprechenden Bewilligungsbescheides, aus der sich auch die neue Anschrift des Verurteilten ergibt, war der E-Mail als Anhang beigefügt (Bl. 70 d. BewH).
Weitere Zahlungen erfolgten danach nicht, womit sich die restliche Geldauflage auf noch 210,00 Euro beläuft.
Allerdings ist eine bestehende Leistungsfähigkeit des Verurteilten nach der Gesamtschau der insoweit relevanten, aktenkundigen Tatsachen nicht festzustellen.
Mit formlosem Schreiben vom 03.12.2025 wurde der Verurteilte aufgefordert, dem Landgericht bis zum 19.12.2025 mitzuteilen, aus welchen Gründen er der Geldauflage nicht mehr nachkommt. An welche Anschrift der Versand dieses Schreibens erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, da diese sich nicht aus der richterlichen Verfügung ergibt (Bl. 75 d. BewH) und keine Abschrift des Schreibens zum Bewährungsheft genommen wurde.
Es steht jedoch zu besorgen, dass das Schreiben vom 03.12.2025 nicht an die neue Anschrift des Verurteilten laut seiner Mitteilung vom 18.09.2025 versandt wurde, sondern an seine alte Adresse und ihn deshalb nicht erreichte. Dies erscheint insoweit naheliegend, als auch die mit Verfügung vom 21.01.2026 angeordnete Ladung des Verurteilten zu einem Anhörungstermin am 23.02.2026 (Bl. 78a f. d. BewH) an seine alte Adresse versandt wurde und deshalb als unzustellbar zurückkam (Bl. 80 d. BewH).
Mit E-Mail vom 15.12.2025 (Bl. 91 ff. d. BewH) wollte der Verurteilte in der Bewährungssache bei dem Landgericht Dessau-Roßlau wegen Zahlungsunfähigkeit die Umwandlung der restlichen Geldauflage in eine Arbeitsauflage beantragen. Dabei verwies er darauf, dass er bereits in einer anderen Vollstreckungssache noch bis voraussichtlich Ende März 2026 gemeinnützige Arbeitsstunden zur Tilgung der Geldstrafe (aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Aue – Bad Schlema vom 13.11.2024 wegen vor dem Beginn der hier gegenständlichen Bewährungszeit begangener Straftaten) ableiste und weitere gemeinnützige Arbeitsstunden im Falle der Bewilligung einer Umwandlung der Auflage sich unmittelbar anschließen könnten.
Diese E-Mail erreichte die Kammer zwar nicht, weil der Verurteilte die E-Mail-Adresse des Landgerichts falsch geschrieben hatte (Bl. 92 d. BewH), was er nicht sogleich, sondern erst am 24.02.2026 bemerkt habe (Bl. 89 f. d. BewH). Der Inhalt der E-Mail vom 15.12.2025 untermauert jedoch eine bei dem Verurteilten vorliegende Leistungsunfähigkeit.
Die Nichterfüllung der Restgeldauflage i. H. v. noch 210,00 Euro stellt sich demnach nicht als ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß des Verurteilten gegen die Auflage im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB dar.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24.02.2026 kann daher keinen Bestand haben.“
Dem schließt sich der Senat an. Das aus dem angefochtenen Beschluss und den Akten ersichtliche Verhalten des Verurteilten rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau den Bewährungswiderruf wegen einer gröblichen und beharrlichen Weigerung, einer Bewährungsauflage nachzukommen, nicht.
III.
Die Kostenfolge beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.