Revision gegen Urteil wegen Rechtsfehlern verworfen KI-Titel
Revisionsverwerfung · StPO § 349 Abs. 2 · Kosten des Rechtsmittels · Strafverfahren
Zivilrecht Revision verworfen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).