EuG Vierte Kammer Urteil zitiert von 4

Dumping – Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine

JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat gegen Rat der Europäischen Union

Dumping – Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine – Änderung der Definition des betroffenen Produkts – Anwendung bestehender Maßnahmen auf neue Produktarten

Europarecht Für nichtig erklärt

Tenor

Tenor

1. Die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird für nichtig erklärt.

2. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinats.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160, S. 1)