Berufung gegen Urteil wegen geringwertigen Streits zurückgewiesen KI-Titel
ZPO § 522 Abs. 2 · vorläufige Vollstreckbarkeit · Kostenverteilung · Berufungszulassung · Streitwertfestsetzung
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (116 C 32/18) vom 25.09.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.03.2018 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Kläger ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.