LG Köln · Nordrhein-Westfalen 11. Zivilkammer Beschluss

Berufung gegen Urteil wegen geringwertigen Streits zurückgewiesen KI-Titel

ZPO § 522 Abs. 2 · vorläufige Vollstreckbarkeit · Kostenverteilung · Berufungszulassung · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (116 C 32/18) vom 25.09.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.03.2018 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme der Kläger ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.