Ein deutscher Beamter, der während des 2. Weltkriegs wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder Uniformträger …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein deutscher Beamter, der während des 2. Weltkriegs wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder Uniformträger im besetzten Gebiet überfallen und dabei verletzt worden ist, hat einen Unfall "infolge des Dienstes" erlitten. Das gilt nicht für Angriffe, die eine Vergeltung für rechtswidrige Übergriffe waren.
2. Der Rechtsgedanke des § 31 Abs 4 S 1 BeamtVG ist auch im Anwendungsbereich des § 82 BeamtVG zu berücksichtigen.