Rückforderung von Elterngeld wegen Einkommensangaben KI-Titel
Elterngeld · Einkommensanrechnung · Elternzeit · Dienstwagen · Provisionen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Elterngeld.
Der Kläger hatte bei dem Beklagten am 21.07.2021 für seine am XXX geborene Tochter A. Elterngeld beantragt und dazu u. a. erklärt, dass er Elternzeit vom 12.06.2021 bis 11.07.2021 und vom 12.06.2022 bis 11.07.2022 nehme und in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausübe. Mit Bescheid vom 16.08.2021 hatte der Beklagte Elterngeld für die beiden Monate (1. und 13. Lebensmonat) vorläufig bewilligt in Höhe von 1.784,08 EUR monatlich. Der Beklagte hatte in dem Bescheid u. a. darauf hingewiesen, dass für die abschließende Berechnung des Elterngeldes Verdienstabrechnungen für die Zeit von Juni und Juli 2021 sowie Juni und Juli 2022 vorzulegen seien. Mit Schreiben vom 20.12.2021 erinnerte der Beklagte an die Übersendung der Unterlagen. Die Verdienstabrechnungen übersandte der Kläger im Januar 2023.
Mit Bescheid vom 31.07.2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund seines Einkommens wegen der Elterngeldbezugszeit nur Anspruch auf den Mindestbetrag habe und daher von ihm Elterngeld in Höhe von 2.968,16 EUR zurückzufordern sei. Denn durch die Elternzeitbestätigung durch ihn und seinen Arbeitgeber sei die Elternzeit vom 12.06. bis 11.07.2021 und vom 12.06.bis 11.07.2022 bestätigt worden wie außerdem, dass er in dieser Zeit seine Erwerbstätigkeit nicht ausübe und Erwerbseinkommen nicht erziele, er aber weiterhin den Dienstwagen nutze. Es sei deshalb der Dienstwagen und auch das Bike erstmals berücksichtigt worden. Ferner habe er in den Monaten Juni und Juli 2021 sowie Juni und Juli 2022 hohe Provisionsauszahlungen erhalten bzw. eine "variable Vergütung". Er habe außerdem im Juni 2022 sogar in Vollzeit gearbeitet. Die erhaltenen Zahlungen stellten laufendes und steuerpflichtiges Einkommen dar, welches auf das Elterngeld anzurechnen sei. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf den Mindestbetrag. Per Mail vom 03. August 2023 übersandte der Kläger daraufhin eine korrigierte Abrechnung für Juni 2022 und erklärte dazu, dass Fixum sei vom Arbeitgeber fälschlicherweise erst normal aufgeführt und danach auf den richtigen Wert aktualisiert worden. Erst sei die erste Abrechnung gekommen, dann das Storno und dann die richtige Abrechnung. Ferner erklärte er, dass der Beklagte auch die Abrechnung August betrachten müsse, da er seine Provisionen immer zeitversetzt erhalte. Im weiteren Verlauf des Schriftwechsels erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 10.08.2023 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2023und übersandte dazu eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 10. August 2023, wonach der Kläger in den beiden Monaten Elternzeit genommen und in dieser Zeit keine Beschäftigung stattgefunden habe. Mit Schriftsatz vom 05.09.2023 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Mandatierung an und erklärte dazu, dass die gezahlten Provisionen außerhalb der Elterngeldbezugszeiten erwirtschaftet worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es werde nicht angezweifelt, dass der Kläger sich im 1. und 13. Lebensmonat in Elternzeit befunden habe und in dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei. Es seien auch die nachgereichten Nachweise über die Entstehung der Provisionen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden. Zur Einkommensermittlung seien nach § 2c Abs. 2 und 3 Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG) nur die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers für die maßgeblichen Kalendermonate heranzuziehen. Demnach komme es allein auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung der jeweiligen Betrachtungszeiträume, also Elterngeldbezugszeiträume, an. Da die Provisionen in den betreffenden Monaten als laufender Arbeitslohn versteuert worden seien, müssten sie als Einkommen in den betreffenden Monaten angerechnet werden. Es sei dabei unerheblich, wie sich die Provision zusammensetze oder für welche Tätigkeit oder Zeiträume sie gezahlt werde. Soweit in der Widerspruchsbegründung ausgeführt werde, dass es sich bei den Provisionszahlungen um Einkommen handele, dass im Sinne des modifizierten Zuflussprinzips nicht angerechnet werden solle, da es sich um Entgelt handele, das für den jeweiligen Vormonat bzw. für Vormonate gezahlt werde, sei dies aus den eingereichten Verdienstabrechnungen nicht ersichtlich. Es sei auch nicht korrekt, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit bereits vor Beginn des Elternzeitbeginns hätte einstellen müssen, um zu verhindern, dass seine Vermittlertätigkeit angerechnet würde. Es wäre aber im Sinne des Elterngeldgesetzes für ihn sinnvoll gewesen, wenn er eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätte, dass seine Verkäufe auch den jeweiligen Monaten zugeschrieben werden, in denen sie entstehen, wie dies z. B. gängige Praxis sei für die Nachberechnung von Arbeitsentgelt bei Krankenschwestern, der Polizei oder Mitarbeitern auf Bohrtürmen. Maßgeblich sei damit einzig und allein, dass der Kläger in den betreffenden Monaten laufendes und zu versteuerndes Einkommen gehabt habe, das rechtmäßig gemäß § 2 BEEG i.V.m. § 2 c BEEG angerechnet werden müsse. Das geringere Fixum sei nicht berücksichtigt worden. Die Rückforderung des überzahlten Elterngeldes für die Lebensmonate 1 und 13 in Höhe von insgesamt 2.968,16 EUR sei daher rechtmäßig durchgeführt worden und nicht zu beanstanden. Der Widerspruch sei daher als unbegründet zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die am 10.11.2023 erhobene Klage.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht dazu geltend, der Beklagte begründe den Erstattungsanspruch auf der Basis der Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers für die maßgeblichen Kalendermonate. Der Kläger sei Angestellter eines B. -Händlers und erhalte laufende Provisionen für die von ihm vermittelten Fahrzeuge. Obwohl er in den betreffenden Monaten seiner Elternzeit keine Vermittlungsleistungen für seinen Arbeitgeber erbracht habe, erschienen in den jeweiligen Gehaltsbescheinigungen Provisionszahlungen des Arbeitgebers. Diese Provisionen seien vom Kläger allerdings nicht während der Elternzeit erzielt worden.
Dennoch seien sie Bestandteil der jeweiligen Monatsabrechnung, weil sich der Arbeitgeber technisch angeblich außerstande sehe, getrennte Gehaltsabrechnungen für die Zeit vor bzw. nach der Elternzeit zu erstellen. Der Beklagte hingegen wolle sich ausschließlich formell auf den Inhalt der jeweiligen Gehaltsabrechnungen abstellen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt schriftsätzlich,
den Elterngelderstattungsbescheid des Beklagten vom 31.07.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zum einen auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid und trägt weiter vor, der Kläger habe zwar nicht selbst beeinflussen können, wann ihm die Provisionszahlungen usw. zufließen. Er habe allerdings auch durch die verschiedenen Zahlungen kaum wegfallendes Erwerbseinkommen gehabt, welches hätte ersetzt werden müssen. Die Inanspruchnahme der Elternzeit habe daher nicht zu einem erheblichen Verlust geführt. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Arbeitgeber ein technisches Abrechnungsproblem gehabt habe. In vielen anderen Fällen sei der Elterngeldstelle bekannt, dass Nachberechnungen oder Korrekturen für Vormonate durchgeführt würden, die steuerwirksam ganz klar auf diese Vormonate zuzuordnen seien. Abgesehen davon sei dies auch anlässlich der Geburt des zweiten Kindes am 11.07.2023 und der danach ebenfalls vom Kläger genommenen Elternzeit kein Problem gewesen. In den danach eingereichten Verdienstabrechnungen seien keine Provisionen und ähnliche laufende steuerpflichtige Bruttoeinkünfte ausgewiesen gewesen.
Mit Schreiben vom 15.11.2024 sind die Beteiligten über die Absicht des Gerichts informiert worden, über die Klage mittels Gerichtsbescheid zu entscheiden; mit Schreiben vom 25.03.2025 an die Beteiligten ist dies nochmals erklärt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2023 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird das Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c -2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs.1. Satz 1 Nr. 1 - 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat.
Gemäß § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über 1/12 des Arbeitnehmerpauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, das Einkommen aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 2c Abs. 1, 3 BEEG). Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in dem für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet. Weiter sieht § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG vor, dass solche Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Für die Abgrenzung, ob es sich bei einem Einkommensbestandteil um einen sonstigen Bezug handelt oder nicht, kommt es allein auf die einschlägige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung an.
Der Gesetzgeber hat sich damit insgesamt für ein steuerakzessorisches Regelungskonzept entschieden mit der Folge, dass dem formellen und materiellen Steuerrecht bindende Wirkung zukommt. Es beurteilt sich deshalb auch der Zufluss des Einkommens ausschließlich nach dem Steuerrecht. Der Gesetzgeber hat sich damit für das strenge Zuflussprinzip entschieden, wie es die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG "hat" verdeutlicht.
Rechtlich unbeachtlich ist daher, dass die Provisionen dem Kläger immer nur zeitversetzt ausgezahlt worden sind und sich deshalb für ihn Einkommen auch während der Elternzeitmonate ergeben hat.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.