wird die Beschwerde des Klägers vom 16.03.1994 gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des …
Zivilrecht
Tenor
ohne Tenor
Gründe
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wird die Beschwerde des Klägers vom 16.03.1994 gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 04.03.1994 - 120 C 687/93 - zurückgewiesen, weil - unbeschadet der Frage der Prozeßunfähigkeit des Klägers - die beabsichtigte KLage auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sich der Beklagte zu Recht auf Verjährung gemäß § 82 KO berufen hat.
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Köln, den 19. Oktober 1994
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Landgericht Köln