Übernimmt der Mieter von Gewerberäumen ohne konkrete Absprache mit dem Vermieter und Grundeigentümer die …
Delikts- und Haftungsrecht
Leitsatz
Übernimmt der Mieter von Gewerberäumen ohne konkrete Absprache mit dem Vermieter und Grundeigentümer die Sicherung der Flächen vor den Mieträumen gegen Winterglätte und kommt es bei dieser Handhabung jahrelang zu keinen Schäden, so ist der Eigentümer einem sodann in Folge eines Sturzes auf einer vereisten Fläche Geschädigten nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.