Auf die Erlaubnis einer Zufahrt zu einer Landstraße besteht kein Rechtsanspruch.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Auf die Erlaubnis einer Zufahrt zu einer Landstraße besteht kein Rechtsanspruch.
2. Bei der Ausübung des behördlichen Ermessens ist der Sinn und Zweck des § 19 HStrG beachtlich, wonach außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst frei von Zufahrten werden müssen.