Der Kläger ist der Bürgermeister, der Beklagte der Rat der Stadt X
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine Mitentscheidungsbefugnis über die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10, von Angestellten der Vergütungsgruppen VI b BAT bis IV b BAT und von Arbeitern zusteht und ihm nicht generell durch entsprechende Regelungen in der Hauptsatzung entzogen werden kann.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist der Bürgermeister, der Beklagte der Rat der Stadt X.
In der Sitzung vom 16. März 2000 beschloss der Beklagte auf Vorschlag des Haupt- und Finanzausschusses Änderungen der Hauptsatzung (HS) der Stadt X. Unter anderem wurden die Absätze 3 und 4 des § 9 HS dahingehend abgeändert, dass künftig der Rat über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller Beamter sowie von Angestellten der Vergütungsgruppen I bis einschließlich VI b BAT und nicht nur (wie bisher) bis einschließlich V c BAT entscheide. Die Neufassung des § 9 Absätze 3 und 4 lautet danach wie folgt:
" (3) Dem Rat obliegt die Entscheidungsbefugnis über die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der städtischen Beamten sowie Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen I bis einschließlich VI b BAT.
(4) Der Bürgermeister entscheidet über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten der Vergütungsgruppen X bis einschließlich VII b BAT, soweit ihre Rechtsverhältnisse nicht durch das allgemeine Tarifrecht geregelt sind."
Wegen der weiteren - hier nicht streitgegenständlichen Änderungen wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
In der Verwaltung der Stadt X sind nach dem Stellenplan für das Haushaltsjahr 2000 insgesamt 16 Beamte beschäftigt, davon 7 in den Besoldungsgruppen A6 bis A9 und 9 in den Besoldungsgruppen All bis A14. Die Stadt X beschäftigt 56 Angestellte, darunter 15 in den Vergütungsgruppen BAT VIII und BAT VII sowie 41 Angestellte in den Vergütungsgruppen BAT VIb bis BAT III. Schließlich sind bei der Stadt X noch 23 Arbeiter - im wesentlichen im Baubetriebshof - und einige geringfügig Beschäftigte angestellt. Die Verwaltung ist unterhalb des Beigeordneten in die drei Ebenen Dezernent, Referatsleiter und Sachbearbeiter gegliedert. Die Leiter der sieben Referate, der Baubetriebshofleiter sowie die drei Dezernenten werden mindestens mit All oder BAT IVa entlohnt.
Mit Schreiben vom 17. März 2000 beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten den Beschluss des Rates vom 16. März 2000 über die Neufassung des § 9 Abs. 3 und 4 HS.
In seiner Sitzung vom 18. Mai 2000 beschloss der Beklagte, der Beanstandung des Klägers nicht zu entsprechen und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 wies der Landrat des Kreises Y als untere staatliche Aufsichtsbehörde die Beanstandung des Klägers zurück.
Mit einem an die Aufsichtsbehörde gerichteten Schreiben vom 3. August 2000 erklärte der Kläger, dass die Aufsichtsverfügung vom 5. Juli 2000 der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege.
Am 8. August 2000 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ratsbeschlüsse vom 16. März und 18. Mai 2000 rechtswidrig seien, da sie seine Personalkompetenz in unzulässiger Weise einschränkten. Durch die Einführung der unmittelbaren Wahl des Bürgermeisters sei dessen erhöhte Verantwortung und gestärkte Legitimation zu beachten. Die Kompetenz und Entscheidungsbefugnis über die Einstellung, Ernennung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten, Angestellten und Arbeitern müsse mindestens bis zur mittleren Führungsebene beim Bürgermeister liegen. Der Beklagte habe seinen Ermessensspielraum bei seiner Entscheidung überzogen. Dies ergebe sich auch aus dem umstand, dass ihm bei Gültigkeit der vom Beklagten beschlossenen Regelung nur noch die Personalhoheit über 17 der insgesamt 75 Beamten und Angestellten zustünde. Bei diesen 17 handele es sich ausschließlich um Hausmeister, Ergänzungskräfte im Kindergarten, Schreibkräfte, Schulsekretärinnen und Teilzeitkräfte.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungssgruppen A 1 bis A 10, von Angestellten der Vergütungsgruppen VIb BAT bis IVb BAT und von Arbeitern zusteht und ihm diese nicht durch entsprechende Regelungen in der Hauptsatzung entzogen werden kann.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, § 74 Abs. 1 Satz 3 GO NRW berechtige ihn zu der beschlossenen Änderung der Hauptsatzung.
Der Rat sei auch nach der Neufassung der Gemeindeordnung das oberste kommunale Organ der Gemeinde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
Eine Einbeziehung der Ratsbeschlüsse vom 16. März und 18. Mai 2000 in den Antrag ist nicht geboten, da sich das klägerische Begehren auf die Feststellung der Unentziehbarkeit eigener Personalkompetenzen richtet und dies durch die Feststellung etwaiger Rechtswidrigkeit der vorgenannten Ratsbeschlüsse nicht erreicht werden könnte. Zudem hatte der Ratsbeschluss vom 18. Mai 2000 rechtliche Bedeutung nur in dem Beanstandungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW, das bereits vor Klageerhebung mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde vom 5. Juli 2000 abgeschlossen war. Schließlich würde eine unmittelbar auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Satzung bzw. der Satzungsänderung gerichtete Klage eine Umgehung der Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwG() bzw. der Nichtanwendung dieser Norm durch den Landesgesetzgeber darstellen und im übrigen kein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Klage nicht entgegen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine bloße Anfechtung des Ratsbeschlusses vom 18. März 2000 das klägerische Begehren nicht erfaßt, stellt dieser Beschluss auch keinen Verwaltungsakt dar, den der Kläger mit der Anfechtungsklage angreifen könnte. Der Ratsbeschluss ist nicht auf Außenwirkung gerichtet. Ratsbeschlüsse stellen regelmäßig nur innerorganisatorische Entscheidungen der Gemeinde dar, die zu ihrer Außenwirkung noch eines Umsetzungsaktes bedürfen,
vgl. Erichsen, Kommunalrecht des Landes NRW, 2. Aufl., Siegburg 1997, S. 115.
Außenwirkung erlangt der Ratsbeschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW frühestens mit dem Umsetzungsakt der Bekanntmachung der Neufassung der Hauptsatzung.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da nur so geklärt werden kann, ob bzw. in welchem Umfang der Beklagte ihm wirksam Personalentscheidungskompetenzen entziehen kann oder bereits entzogen hat.
Die Klage ist aber nur im tenorierten Umfang begründet.
Dem Kläger stehen als Bürgermeister der Stadt X unentziehbare Personalentscheidungskompetenzen jedenfalls für den im Tenor aufgeführten Bedienstetenkreis zu. Dabei ist zu beachten, dass die Kompetenzverteilung auf der Grundlage der jetzigen Hauptsatzung zwar Auslöser des vorliegenden Rechtsstreits war, aber nicht dessen Streitgegenstand darstellt. Vielmehr hat das Gericht (nur) darüber entschieden, welche Grenzen der Beklagte bei Kompetenzentziehungen grundsätzlich zu beachten hat. Insoweit beschreibt die tenorierte Feststellung zu Personalentscheidungen bei Arbeitern nicht die derzeitige Kompetenzverteilung - die alleinige Entscheidungszuständigkeit des Klägers -, sondern auch für diesen Bedienstetenkreis nur das unentziehbare Minimum an klägerischen Kompetenzen.
§ 74 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ermächigt den beklagten Rat nicht unbeschränkt, dem Kläger Personalentscheidungskompetenzen zu entziehen und auf sich zu verlagern.
Bei dieser Beurteilung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Mit dem Gesetz über die Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV.NW. s. 270) hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber neben das durch Wahl demokratisch legitimierte Organ "Rat" mit der Urwahl des Bürgermeisters eine zweite Säule demokratisch legitimierter Repräsentanz der Bürgerschaft aufgestellt. § 27 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen alte Fassung (GO NRW a.F.) wurde dementsprechend abgeändert. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW n.F. wird die Bürgerschaft durch die beiden von ihm gewählten Organe Rat und Bürgermeister vertreten. Mit dieser Änderung tritt der Bürgermeister neben den Rat,
vgl. Rehn /Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 40 Nr. 2.
Die Gemeindevertretung ist - anders als früher gegenüber dem Gemeindedirektor (vgl. § 53 Abs. 2 Halbs. 1 GO NRW a.F.) nicht Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters. Dienstvorgesetzter ist die Aufsichtsbehörde, § 195 Abs. 6 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) und § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW).
In Konsequenz dieser grundlegend gewandelten Stellung des Bürgermeisters sind dessen Kompetenzen in der Gemeindeordnung erheblich modifiziert worden. Grundsätzlich ist eine Teilung der Verantwortung dahingehend vorgesehen, dass die Politik (Rat) über die Aufgabenstellung und die Verwaltung (Bürgermeister) über das Wie der Aufgabenerfüllung entscheiden soll. Der Bürgermeister ist gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW n.F. grundsätzlich nicht mehr nur für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung (vgl. § 28 Abs. 3 GO NRW a.F.) sondern für solche allgemein zuständig. In Mitarbeiterfragen ist die Grundsatzkompetenz des Rates aus § 28 Abs. 1 lit. f) GO NRW a.F. gestrichen worden. Der Bürgermeister ist nunmehr nach § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW n.F. uneingeschränkt für die gesamte Verwaltung verantwortlich. Jede durch Hauptsatzungsregelung intendierte Abweichung der Regelzuständigkeit des Bürgermeisters muss dies beachten. Weder durch die Ausübung des Rückholrechts aus § 41 Abs. 3 GO NRW n.F. noch durch kompetenzverlagernde Hauptsatzung darf die Verwaltungskompetenz des Bürgermeisters in den Kernbereichen seiner Verantwortlichkeit ausgehöhlt werden. Ein Zustand der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters ohne Zuständigkeit darf durch die Hauptsatzung nicht herbeigeführt werden.
Eine Beschränkung der Befugnis zum Erlass kompetenzverlagernder Satzungsvorschriften hat auch keine unkontrollierbare Entwicklung des städtischen Personalbudgets zur Folge. Der Kläger kann seine Personalentscheidungen immer nur im Rahmen des vom Beklagten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. h) GO NRW beschlossenen Stellenplanes treffen.
Auch die unmittelbare demokratische Legitimation gebietet es, dem Bürgermeister in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Personalkompetenzen zu belassen. Die Bürgerschaft wählt mit dem Bürgermeister die Person, die die kommunale Verwaltung leiten und organisieren soll. Zur Organisationshoheit des Bürgermeisters gehört untrennbar auch die Personalhoheit. Der Bürgermeister muss entscheiden, mit welchem Personal er arbeitet, wen er mit welchen Aufgaben betraut, wen er fördert und wen er gegebenenfalls entlässt. Die Bürgerschaft trifft ihre Wahlentscheidung unter anderem auch auf der Grundlage der Überlegung, welcher Kandidat für die vorgenannten Entscheidungen geeignet ist. Hätte der Rat uneingeschränkt die Möglichkeit, dem Bürgermeister Personalentscheidungskompetenzen zu entziehen, würde damit auch eine der tatsächlichen Grundlagen für die Wahlentscheidung der Bürgerschaft entzogen.
Demgegenüber kann auch nicht eingewendet werden, der Rat müsse die Möglichkeit haben, an Stelle des Bürgermeisters Personalentscheidungen zu treffen, wenn sich dessen Entscheidungen als ungeeignet erwiesen hätten. Die Kontrollrechte des Rates gegenüber dem Bürgermeister sind in § 55 GO NRW geregelt. Sie beschränken sich im Kern auf Berichtspflichten des Bürgermeisters. Sonstige, üblicherweise der die Dienstaufsicht führenden Stelle vorbehaltene Befugnisse, stehen nicht dem Rat, sondern allenfalls der Aufsichtsbehörde zu. Der unmittelbaren demokratischen Legitimation des Bürgermeisters Rechnung tragend ist der Rat weiterhin unter keinen Umständen zu dessen Abwahl berechtigt. Nur die Bürgerschaft als Souverän der demokratisch verfaßten Kommune kann ihre Wahlentscheidung rückgängig machen. Kompetenzentziehung als - vorgebliches - Kontrollinstrument ist in der Gesetzessystematik der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung nicht angelegt.
Der Wille des historischen Gesetzgebers beim Erlass des Reformgesetzes ist nicht eindeutig zu ermitteln. Den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren lässt sich entnehmen, dass der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Reform der Gemeindeordnung NRW,
vgl. Landtags-Drucksache 11/4983,
keine Abschaffung der kommunalen Doppelspitze vorsah. Die Urwahl des Bürgermeisters verbunden mit einer Stärkung seiner Kompetenzen taucht in den Materialien zunächst als Forderung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes auf,
vgl. Protokoll des Ausschusses für Kommunalpolitik 11/925, S. llff,
die primär von der Opposition aufgegriffen wurde,
vgl. Protokoll des Ausschusses für Kommunalpolitik 11/1169, S. 23ff..
Die letztlich beschlossene Gesetzesfassung beruht auf Änderungsanträgen der Mehrheitsfraktion zum Gesetzesentwurf der Landesregierung,
vgl. Protokoll des Ausschusses für Kommunalpolitik 11/1220, S. 45f..
Als Begründung für die letztliche Gesetzesfassung lässt sich nur eine knappe Äußerung eines Abgeordneten in einer Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik ermitteln, wonach es allen Städten und Gemeinden ermöglicht werden sollte, diese Zuständigkeiten für sie angemessen zu regeln. Hierbei ist schließlich auch zu beachten, dass § 74 Abs. 1 Satz 3 GO NRW keine neue Regelung trifft, sondern eine bloße Beibehaltung der auf den früheren Gemeindedirektor zugeschnittenen Altregelung des § 54 Abs. 1 Satz 3 GO NRW a.F. darstellt, ohne dass den Gesetzesmaterialien zu entnehmen wäre, ob das Parlament die Bedeutung dieser Altregelung im Kontext der die Stellung des Bürgermeisters wesentlich verändernden und stärkenden neuen Gemeindeordnung bedacht hat.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist § 74 Abs. 1 Satz 3 GO NRW dahin auszulegen, dass die Satzungsermächtigung dort ihre Grenze findet, wo die Regelung derart vom gesetzlichen Leitbild der Alleinzuständigkeit des Bürgermeisters in Personalangelegenheiten abweicht, dass diesem eine seiner Verantwortlichkeit korrespondierende Zuständigkeit nicht mehr verbleibt,
vgl. Held/Becker/Decker, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Einführung zur Gemeindeordnung Nr. 1.4.1; unklar Rehn /Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 74 Nr. III 1.
Dieses Ergebnis wird auch durch eine rechtsvergleichende Betrachtung bestätigt. In den deutschen Bundesländern, die in ihren Kommunalverfassungen eine gleichrangige Repräsentanz der Bürgerschaft durch den Rat und einen direkt gewählten Bürgermeister vorsehen,
vgl. Kommunalverfassungen von Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
sind durchgehend Regelungen getroffen worden, die dem Bürgermeister unentziehbare Kompetenzen bei Personalentscheidungen zuweisen. Nur in Baden-Württemberg ist der Rat in der Lage, Personalentscheidungen gegen den Willen des Bürgermeisters durchzusetzen, bedarf hierzu aber einer qualifizierten 2/3 Mehrheit.
Selbst in der Mehrzahl der Bundesländer, deren Kommunalverfassung der Gemeindevertretung einen klaren gesetzlichen vorrang gegenüber dem Bürgermeister (bzw. in Hessen dem Gemeindevorstand) einräumt, stehen Letzterem gesetzlich begründete Personalkompetenzen zu,
vgl. Kommunalverfassungen von Brandenburg, Hessen, Sachsen, schleswig-Holstein.
Nur Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen, die in ihren Kommunalverfassungen ausdrücklich den Vorrang der Gemeindevertretungen vor dem Bürgermeister postulieren,
vgl. Art. 29 BayGO, § 22 GO MV, § 31 GO NS,
lassen keine klaren Grenzen für eine Kompetenzentziehung erkennen. Zumindest für Bayern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber klargestellt, dass dem Bürgermeister gegenüber dem Rat unentziehbare Kompetenzen zustehen,
vgl. Urteil vom 22. Dezember 1991 - 4 CE 91.3684 - BayVB1. 1992, 375 zur Befugnis einen Bediensteten auf einen höherwertigen Dienstposten umzusetzen.
Eine Auffassung, wonach § 74 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zu einer unbeschränkten oder jedenfalls weitgehenden Kompetenzentziehung ermächtige, wäre zudem verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Angesichts der gegenüber dem Rat gleichwertigen demokratischen Legitimation des Bürgermeisters und seiner gleichgeordneten Stellung in der Kommune erscheint es zweifelhaft, ob ein von der Bürgerschaft gewähltes Organ berechtigt sein kann, ein anderes, ebenfalls unmittelbar gewähltes Organ nach der Wahl seiner Kompetenzen in wesentlichen Bereichen zu berauben. Dies könnte den Rat zum faktischen Verwaltungsleitungsgremium machen und damit bei ihm zu Kompetenzen führen, für die er in diesem Umfang nicht demokratisch legtimiert wäre. Problematisch an einer solchen Auffassung wäre ebenfalls ihre Vereinbarkeit mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz, da die dort geschützten althergebrachten Grundsätze des Beamtentums auch - wenn auch nur eingeschränkt - für kommunale Wahlbeamte einschließlich des direkt gewählten Bürgermeisters gelten,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1993 - 2 BvR 1327/87 - NVwZ 1994, 473; BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 7/88 - BVerwGE 81, 318.
Zu diesen Grundsätzen gehört auch der Anspruch eines jeden Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung, der eine schrankenlose Zuständigkeitsentziehung nicht zuläßt,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 4 S 1117/99 - VGHBW—Ls 1999, Beilage 10, B 2; VG Braunschweig, Urteil vom 11. Juni 1998 - 7 B 7282/98 - NdsVBl 1998, 266.
Für den Bereich der Verwaltung der Stadt X bedeutet dies, dass dem Kläger durch Hauptsatzung jedenfalls die Zuständigkeit für Personalentscheidungen nicht völlig entzogen werden darf, die Bedienstete betreffen, die auf der Ebene der Sachbearbeitung oder in vergleichbarer Art unterhalb der Leitungsebene (Referatsleiter) tätig sind. Denn dies ist der Mitarbeiterstamm, mit dem der Kläger regelmäßig die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erbringen hat und der das Gros der gegenüber den Bürgern zu erfolgenden Einzelentscheidungen trifft oder in sonstiger Weise überwiegend rein vollziehend tätig ist. Bezogen auf den Antrag des Klägers folgt daraus, dass ihm beim gegenwärtigen Zuschnitt der städtischen Verwaltung für den im Antrag genannten Bedienstetenkreis nicht gänzlich die Kompetenz entzogen werden darf. Insbesondere auch für die dem Bürgermeister unmittelbar zuarbeitenden Bediensteten seines Vorzimmers darf dem Bürgermeister keine Personalentscheidung des Rates aufgezwungen werden. Insoweit ist der klägerische Antrag begründet.
Allerdings kann sich der Beklagte in der Hauptsatzung ein Mitentscheidungsrecht vorbehalten, das die Kompetenzen des Klägers wahrt. Mit dieser Einschränkung trägt die Kammer den gesetzlichen Regelungen der §S 41 Abs. 3 und 74 Abs. 1 Satz 3 GO NRW Rechnung, die es dem Rat ermöglichen, sich Mitspracherechte auch in den Bereichen einzuräumen, für die grundsätzlich der Bürgermeister zuständig sein soll. Der Rat wird dabei zu beachten haben, dass jedenfalls für den im Tenor bezeichneten Bedienstetenkreis eine Regelung, die Personalentscheidungen des Rates gegen den Willen des Bürgermeisters ermöglichen soll, nicht zulässig wäre. Die Kompetenzen des Bürgermeisters sind um so stärker zu berücksichtigen, je niedriger die Stelle eingruppiert ist, über die entschieden werden soll. Ob ein Letztentscheidungsrecht des Rates für hoch eingruppierte Stellen mit Leitungsfunktionen an das Vorliegen qualifizierter Mehrheiten zu knüpfen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Wie der Beklagte - unter Wahrung der Mitentscheidungskompetenz des Klägers - das Zusammenwirken der beiden kommunalen Organe in Personalangelegenheiten im Einzelnen regelt, steht in seinem Ermessen und entzieht sich einer strikten verwaltungsgerichtlichen Festlegung. Soweit der Kläger mit seinem Antrag die Feststellung begehrt, dass er für Entscheidungen über den im Antrag genannten Bedienstetenkreis allein zuständig sei, ist der Antrag daher unbegründet.
Das Gericht weist im übrigen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es keine Entscheidung darüber zu treffen hatte, ob eine klare Zweiteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten rechtspolitisch wünschenswert und unter Effizienzgesichtspunkten vorziehenswürdig wäre, sondern auf der Grundlage der vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage (nur) zu befinden hatte, welchen gesetzesimmanenten Schranken die Satzungsermächtigung des § 74 Abs. 1 Satz 3 GO NRW unterliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus SS 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwG() i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).