VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Prüfungsentscheidungen können von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob sie unter Verstoß gegen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Prüfungsentscheidungen können von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob sie unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften zustandegekommen sind, ob sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, ob allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind, ob sich die Prüfer von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (st. Rspr.). Dem vom Prüfungsleiter für einen verhinderten Fachlehrer bestellten Vertreter steht im Prüfungsausschuß das volle Stimmrecht des Vertretenden zu. Randbemerkungen des Prüfers an einer Prüfungsarbeit sind dann sachgemäß, wenn sie zur Erkenntnis geeignet sind, daß der Prüfer die Gedankengänge des Prüflings erfaßt hat und sie zum Ausdruck bringen, welche Bedeutung er den betreffenden Ausführungen beimißt.