AG Dortmund · Nordrhein-Westfalen D-26292 Zwischenverfügung

In der Urkunde hat Herr Q. Ausdrücklich als Testamentsvollstrecker und nicht als Privatperson und Vorerbe …

Zivilrecht

Tenor

bezugnehmend auf den oben näher bezeichneten Antrag und Ihre Eingabe vom 15.01.2018 wird mitgeteilt, dass eine Eigentumsumschreibung aufgrund der Urkunde xx/xxxx noch nicht erfolgen kann.

Gründe

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In der Urkunde hat Herr Q. Ausdrücklich als Testamentsvollstrecker und nicht als Privatperson und Vorerbe gehandelt. Ein Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes. Ein Fall des falsa demonstratio non nocet liegt aus hiesiger Sicht nicht vor, da es sich nicht um eine irrtümliche Falschbezeichnung in der Urkunde handelt. Vielmehr wollte Herr Q. Bewusst als Testamentsvollstrecker handeln.

2

Es ist daher die Genehmigung des Q. geboren am 00.00.0000 in seiner Eigenschaft als Privatperson und Vorerbe zu der UR-Nr. xx/xx in der Form des § 29 GBO einzureichen.

3

Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine weitere Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich

4

30.04.2018

5

Gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.