Der Beschluß des Sozialgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung eines mit der Klage angefochtenen …
Sozialrecht
Leitsatz
Der Beschluß des Sozialgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung eines mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheides angeordnet worden ist, kann in entsprechender Anwendung des § 97 Abs 2 S 4 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.