AG Wuppertal · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Abweisung des Antrags auf Pflichtverteidigung bei geringfügiger Straftat KI-Titel

Pflichtverteidigung · § 140 StPO · notwendige Verteidigung · Strafprozessrecht · geringfügige Tat

Zivilrecht

Tenor

wird der An­trag auf Bei­ord­nung des Rechtsanwalts E vom 22.04.2025 als Pflichtverteidiger zu­rück­ge­wie­sen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

3

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

4

Die vor­ge­wor­fe­ne-n Tat-en ist/sind nicht so schwer­wie­gend.

5

Die Sach- und Rechts­la­ge ist nicht so schwie­rig.

6

Die zu er­warten­den Rechts­fol­gen sind nicht so schwer­wie­gend.