VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Die Wahrnehmung der Wegeunterhaltspflichten kann verwaltungsgerichtlich nur daraufhin nachgeprüft werden, ob …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Wahrnehmung der Wegeunterhaltspflichten kann verwaltungsgerichtlich nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Behörde ermessensgemäß gehandelt hat.

2. Der Anlieger an einem öffentlichen Weg hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich an jeder beliebigen Stelle seines Grundstücks Überfahrten anzulegen; er hat lediglich ein Recht auf einen Zugang, der ihm den Anschluß an das öffentliche Straßennetz sichert.