LSG Schleswig-Holstein 7. Senat Beschluss

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung von Gerichtspersonen KI-Titel

Beschwerde · Befangenheit · Sozialgerichtsgesetz · Prozessleitende Verfügungen · Unanfechtbarkeit

Sozialrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 26. September 2024 gegen den Beschluss des SG Schleswig vom 20. September 2024 wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs ist unzulässig.

2

Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

3

Gründe für die Durchbrechung der gesetzlichen Regelung sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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