AG Brühl · Nordrhein-Westfalen Abt. 53 Beschluss

Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verfolgungsverjährung KI-Titel

Verfolgungsverjährung · Bußgeldverfahren · Einstellung · StPO · OWiG

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe

2

Gegen den Betroffenen ist am 25.06.2020 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 07.05.2020 einer Ordnungswidrigkeit nach schuldig gemacht zu haben.

3

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist die Zustellung des wirksamen Bußgeldbescheides an die Betroffene am 30. Juni 2020.

4

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil die Akten erst am 8. Januar 2020 beim AG Brühl eingegangen sind.

5

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.

6

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.