11den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2026 - 16 E 191/24 …
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift das Bundesverfassungsgericht adressiert, hat er aufgrund seiner allenfalls selektiven argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Gründe
VerfGH 53/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Stephan K e c k , Storkower Str. 114, 5. Etage Re bei ABAS,
10407 Berlin
Beschwerdeführers,
gegen
11den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2026 - 16 E 191/24 -
12den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2026 - 16 E 193/24 -
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift das Bundesverfassungsgericht adressiert, hat er aufgrund seiner allenfalls selektiven argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |