VerfGH NRW Kammer Beschluss

11den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2026 - 16 E 191/24 …

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift das Bundesverfassungsgericht adressiert, hat er aufgrund seiner allenfalls selektiven argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Gründe

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VerfGH 53/26.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn Stephan K e c k , Storkower Str. 114, 5. Etage Re bei ABAS,

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10407 Berlin

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Beschwerdeführers,

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gegen

11den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2026 - 16 E 191/24 -

12den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2026 - 16 E 193/24 -

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 15. September 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift das Bundesverfassungsgericht adressiert, hat er aufgrund seiner allenfalls selektiven argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland