VerfGH · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Abweisung einstweiliger Anordnung wegen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Unzulässigkeit · einstweilige Anordnung · Landesverfassung · VerfGHG

Verfassungsrecht Eilantrag abgelehnt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Dar­legung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.

Gründe

1

VerfGH 59/26.VB-3

2

Beschluss

3

In dem Verfahren über

4

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

5

des Herrn

6

­

7

Antragstellers,

8

Bevollmächtigter: Rechtsanwalt

9

gegen

11den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-West­falen vom 20. April 2026 - L 2 AS 1483/24 -

12den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-West­falen vom 13. April 2026 - L 2 AS 1483/24 -

13

hat die 3. Kammer des

14

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

15

am 23. April 2026

16

durch

17

den Richter Prof. Dr. Hillgruber,

18

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

19

den Richter Dr. Nedden-Boeger

20

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

21

einstimmig beschlossen:

22

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Dar­legung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.

Prof. Dr. HillgruberProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger