StGH Hessen Beschluss LS

Der Staatsgerichtshof kann in seinen Verfahren nur die Anwendung und Auslegung von hessischem Landesrecht an …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Der Staatsgerichtshof kann in seinen Verfahren nur die Anwendung und Auslegung von hessischem Landesrecht an der Hessischen Verfassung messen (st. Rspr., vgl. Beschluß vom 11.11.1987 - P.St. 1060, 1062 -). 2. Die Verweisung eines Verfahrens des Staatsgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht ist nicht möglich, weil eine solche Verweisung gesetzlich nicht vorgesehen ist (StGH, Beschluß vom 11.06.1986 - P.St. 1028 -).

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022191