Der Staatsgerichtshof kann in seinen Verfahren nur die Anwendung und Auslegung von hessischem Landesrecht an …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Der Staatsgerichtshof kann in seinen Verfahren nur die Anwendung und Auslegung von hessischem Landesrecht an der Hessischen Verfassung messen (st. Rspr., vgl. Beschluß vom 11.11.1987 - P.St. 1060, 1062 -). 2. Die Verweisung eines Verfahrens des Staatsgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht ist nicht möglich, weil eine solche Verweisung gesetzlich nicht vorgesehen ist (StGH, Beschluß vom 11.06.1986 - P.St. 1028 -).
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