VG Hannover · Niedersachsen Beschluss zitiert von 1

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der heimrechtlichen Untersagungsverfügung des …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.000,00 EURO festgesetzt.

Gründe

1

Der am 17.01.2006 von der Antragstellerin gestellte Antrag mit dem Begehren,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 17.01.2006 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.01.2006 wiederherzustellen,

2

ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, bleibt aber ohne Erfolg.

3

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der heimrechtlichen Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 16.01.2006 überwiegt das besondere Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Klage und damit an der Fortführung des Heimbetriebes. Bei summarischer Prüfung erweist sich die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

4

Wegen des Sachverhaltes und der Gründe im einzelnen wird auf das Urteil der Kammer vom 09.03.2006 (Az.: 11 A 443/06) Bezug genommen.

5

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

6

Der Antragsgegner hat mit ausreichender Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Antragstellerin die Fortführung ihres Alten- und Pflegeheims "{G.}" und die Aufnahme neuer Heimbewohner untersagt und die anderweitige Unterbringung der Bewohner angeordnet. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterbindung der Fortführung des Heimbetriebes mit sofortiger Wirkung im öffentlichen Interesse liegt um zu verhindern, dass insbesondere Leben und Gesundheit der pflege-und betreuungsbedürftigen Heimbewohner bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren beeinträchtigt werden, weil die Antragstellerin durch ihr Verhalten gezeigt hat, dass die Schutzinteressen der Heimbewohner nicht angemessen berücksichtigt werden und ihre Pflege und Betreuung nicht sichergestellt sind.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.