OVG Niedersachsen Urteil LS

Die sog albanischen Botschaftsflüchtlinge haben nicht die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen erlangt.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die sog albanischen Botschaftsflüchtlinge haben nicht die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen erlangt.

Die nach § 73 AsylVfG (AsylVfG 1992) vorgeschriebene Unverzüglichkeit des Widerrufs der Asylanerkennung dient allein öffentlichen Interessen und nicht dem Schutz des Asylberechtigten.