Die sog albanischen Botschaftsflüchtlinge haben nicht die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen erlangt.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die sog albanischen Botschaftsflüchtlinge haben nicht die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen erlangt.
Die nach § 73 AsylVfG (AsylVfG 1992) vorgeschriebene Unverzüglichkeit des Widerrufs der Asylanerkennung dient allein öffentlichen Interessen und nicht dem Schutz des Asylberechtigten.