Wenn eine Hoffläche i.S. von § 45 Abs. 1 FlbG mit einem Geh- und einem Fahrrecht belastet werden soll …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Wenn eine Hoffläche i.S. von § 45 Abs. 1 FlbG mit einem Geh- und einem Fahrrecht belastet werden soll, handelt es sich um eine Veränderung i.S. dieser Vorschrift. Die Bestellung des Geh- und Fahrrechts setzt auch hier voraus, daß der Zweck der Flurbereinigung sie erfordert.
2. Zur Frage der Veränderung einer Ortsstraße.
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