Ein Prozeßvergleich kann durch einen nicht notwendig Beigeladenen wirksam widerrufen werden, sofern er in den …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Prozeßvergleich kann durch einen nicht notwendig Beigeladenen wirksam widerrufen werden, sofern er in den Vergleichsabschluß einbezogen wurde und ihm auch ein Recht zum Widerruf eingeräumt war.