Hat ein Studierender während eines sogenannten Parkstudiums die Fachrichtung gewechselt, so hindert dieser …
Leitsatz
1. Hat ein Studierender während eines sogenannten Parkstudiums die Fachrichtung gewechselt, so hindert dieser Wechsel nicht daran, für den späteren Wechsel vom Park- in das Wunschstudium das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu bejahen, wenn das Amt für Ausbildungsförderung bereits für ihn einen derartigen Grund wirksam anerkannt hatte.
2. Einzelfall, in dem das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Wechsel von einem viersemestrigen Park- in das Wunschstudium zu bejahen ist, weil das Parkstudium mit einem Semester auf das Wunschstudium angerechnet worden ist und der Antragsteller während eines Semesters des Parkstudiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht erhalten hat.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024390