Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist durch Urteil zu entscheiden, wenn die …
Leitsatz
1. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist durch Urteil zu entscheiden, wenn die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht (st. Rspr. des Sen.).
2. Zur Frage, ob durch die Errichtung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung beeinträchtigt sind (Einzelfall).
3. Ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Freiheit seines Grundstücks von Einblicken durch die Nachbarn ist dem öffentlichen Recht unbekannt (wie Beschl. des Se. vom 09.08.1967 - IV TG 48/67 -).
4. Wird die in einem Baugebiet zulässig Zahl der Vollgeschosse überschritten oder ein mit dem Wohncharakter eines Gebietes seiner Nutzungsart nach unvereinbares Gebäude erstellt, so sind nachbarrechte nur verletzt, wenn der Grundstücksnachbar tatsächlich beeinträchtigt ist.
5. Die Festlegungen der Grund- und der Geschossflächenzahl haben keinen nachbarschützenden Charakter (s. st. Rspr. d. Sen.).
vorgehend: VG Frankfurt/Main, U. v. 29.02.1968 - (s. insbesondere Urteil vom 07.10.1966 - QS IV 101/66 -)
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