Bei Teppichboden handelt es sich dann um Hausrat i. S. von § 1 Nr. 1 VHB 84, wenn er entweder auf bewohnbarem …
Zivilrecht
Leitsatz
Bei Teppichboden handelt es sich dann um Hausrat i. S. von § 1 Nr. 1 VHB 84, wenn er entweder auf bewohnbarem Untergrund liegt und jederzeit entfernt werden kann, ohne daß das Gebäude unbewohnbar wird, oder wenn der Teppichboden vom Vermieter eingebracht wird.