LG Köln · Nordrhein-Westfalen 9. Zivilkammer Beschluss

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen (25 C 79/24) vom 05.06.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.640,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.11.2025 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.