Von einer Privilegierung einer Fischerhütte ist lediglich dann auszugehen, wenn sie äußerlich erkennbar einem …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Von einer Privilegierung einer Fischerhütte ist lediglich dann auszugehen, wenn sie äußerlich erkennbar einem fischereilichen Zweck dient. Erfolgt die Fischerei lediglich zu Freizeitzwecken, so ist eine Privilegierung der Teichwirtschaft auch dann nicht gegeben, wenn eine hobbymäßig geführte Tierhaltung hinzutritt.