Anordnungen der Regierungspräsidenten, durch die Landschaftsteile gem. §§ 5, 19 Abs. 1 RNatG, § 13 Abs. 3 …
Leitsatz
1. Anordnungen der Regierungspräsidenten, durch die Landschaftsteile gem. §§ 5, 19 Abs. 1 RNatG, § 13 Abs. 3 DVO/RNatG unter Schutz gestellt werden (Landschaftsschutzverordnungen), bedürfen der Verkündung.
2. Auch derjenige Teil einer Landschaftsschutzverordnung, der ihren räumlichen Geltungsbereich festsetzt, ist zu verkünden. Der in § 13 Abs. 2 DVO/RNatG zugelassene Hinweis auf eine bei der zuständigen Naturschutzbehörde angelegte Landschaftsschutzkarte verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und ist daher ungültig.
3. Die gem. § 13 Abs. 2 DVO/RNatG vor Erlass der Anordnung erfolgte Auslegung der Landschaftsschutzkarte mit der Bekanntmachung, daß bis zum Ablauf der Auslegungszeit Einspruch erhoben werden könne, stellt keine Verkündung des Geltungsbereichs der Norm dar.
Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, U. v. 28.11.1963, BVerwGE 17, 192; HessVGH, U. v. 17.04.1964 - OS IV 31/61, 25.09.1964 - OS IV 3/64, 18.12.1964 - OS IV 10/64 -.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022821