LG Hamburg 12. Zivilkammer Beschluss

Werbung mit Bonus bei Taxivermittlung ohne Hinweis auf地域liche Verfügbarkeit KI-Titel

Irreführende Werbung · Unterlassungsanspruch · Gewerblicher Rechtsschutz · Preisangabenverordnung · Einstweilige Verfügung

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr

a) für die Vermittlung von Taxifahrten in den Taxitarifzonen der Bundesrepublik Deutschland mit der Gewährung einer Zugabe in Höhe von 50 % auf den Bruttofahrpreis zu werben, ohne dabei darauf hinzuweisen, an welchen Orten Deutschlands das Angebot tatsächlich verfügbar ist,

wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast. 6 ersichtlich;

und/oder

b) für die Vermittlung von Taxifahrten mit der Gewährung eines Bonus in Höhe von 50 % auf den Bruttofahrpreis zu werben, ohne dabei die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Bonus klar und eindeutig anzugeben,

wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast. 7 ersichtlich.

2. Die Antragsgegnerin hat 4/5 und die Antragstellerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.