LG Münster · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung von Tatbestandsfehler in Investitionsempfehlung KI-Titel

Tatbestandsberichtigung · § 319 ZPO · Fehlformulierung · Prozessrecht

Zivilrecht

Tenor

wird das Urteil vom 18.09.2007 dahingehend berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 des Urteils 4. Absatz statt „Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen“, wie folgt lautet:

Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen.

Gründe

2

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Abschnitt im Tatbestand mit den klägerischen Behauptungen wurde versehentlich eingeleitet mit den Worten "Der Beklagte behauptet".