Ausländer, deren Asylanträge bestandskräftig abgelehnt worden sind und deren weiterer Aufenthalt geduldet …
Leitsatz
1. Ausländer, deren Asylanträge bestandskräftig abgelehnt worden sind und deren weiterer Aufenthalt geduldet wird, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben, sind nicht verpflichtet, weiter in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
2. Kündigt der Träger der Leistungen nach dem AsylbLG gleichwohl an, er werde, wenn die Ausländer eine Wohnung mieteten, die dadurch entstehenden Kosten nicht übernehmen, kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs 1 S 2 VwGO in der Weise gewährt werden, daß dem Leistungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, die Übernahme solcher Kosten mit der Begründung abzulehnen, die Antragsteller seien verpflichtet, weiter in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.