Aufnahme in bilingualen Gymnasialzug vor Schuljahresbeginn KI-Titel
Vorläufiger Rechtsschutz · Aufnahmeverordnung · Schulplatzvergabe · Summarische Prüfung · Kapazitätsbegrenzung
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2026/27 in die Jahrgangsstufe 5 des O…Gymnasiums (bilingualer Zug) aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht den Anforderungen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung genügend glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zum Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in einem grundständigen bilingualen Zug in der Jahrgangsstufe 5 des O…Gymnasiums beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge ab der Jahrgangsstufe 5. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Aufnahme VO-SbP werden am O…-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch zwei bilinguale Züge mit einer Höchstfrequenz von 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse eingerichtet. Insoweit ist die von der Antragstellerin pauschal gerügte „Kapazitätsentscheidung“ rechtlich vorgegeben.
Dementsprechend verfügt das O…-Gymnasium zum Schuljahr 2026/2027 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 über zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen und konnte mithin 60 Plätze vergeben.
Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so richtet sich gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, welches die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben (s. dazu im Einzelnen auch VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023 – VG 20 L 99/23 –, juris).
Den am O…-Gymnasium zur Verfügung stehenden 60 Schulplätzen standen Bewerbungen von 143 Schülerinnen und Schülern, die die Schule als Erstwunschschule angegeben hatten, gegenüber. Von ihnen wiesen 114 Bewerberkinder eine Notensumme von 4 bis 6 auf, darunter auch die Antragstellerin. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führten der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin sowie eine weitere Lehrkraft im Zeitraum vom 16. bis 27. Februar 2026 mit diesen Kindern standardisierte Auswahlgespräche durch. Die Schulsekretärin und die Verwaltungsleiterin übernahmen abwechselnd die Protokollführung.
In der Folge wurden zunächst 59 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Auswahlgespräch mindestens 44 Punkte erzielt hatten. Der verbleibende Platz wurde am 2. März 2026 unter 5 Kindern mit einem Punkteergebnis von 43 Punkten verlost. Hieran wurde auch die Antragstellerin beteiligt, hatte indes kein Losglück. Ihr wurde entsprechend ihrem Rang der Nachrückplatz 3 zugeordnet.
Das durchgeführte Auswahlverfahren ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der begehrte Anspruch steht der Antragstellerin deshalb nicht zur Seite.
Dabei ist zunächst die Durchführung des Auswahlgesprächs nicht, wie von der Antragstellerin vorgebracht, deshalb zu beanstanden, weil in dem standardisierten Gespräch die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft wird.
Die Antragstellerin verkennt dabei bereits, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (s. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 – OVG 3 S 45.18 –, juris Rn. 5). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das standardisierte Auswahlgespräch nicht der Feststellung vorhandenen Wissens dient, sondern von Kompetenzen, die nach Auffassung des Verordnungsgebers besonders wichtig für die erfolgreiche Teilnahme am bilingualen Unterricht sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2025 – OVG 3 S 97/24 –, juris Rn. 6). Dass die Kommunikationsfähigkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers ungeeignet ist, dieser Zielstellung zu entsprechen, erschließt sich nicht. Keineswegs handelt es sich dabei um eine einer Bewertung nicht zugänglichen Charaktereigenschaft.
Der Antragsgegner ist ferner seiner Dokumentationspflicht nachgekommen. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 Aufnahme VO-SbP sind die Ergebnisse des standardisierten Verfahrens zu dokumentieren, nicht jedoch die Einzelheiten des Verlaufs des Auswahlgesprächs (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2026, a.a.O. Rn. 11). Einer wörtlichen Protokollierung der Antworten des zu prüfenden Bewerberkindes bedarf es nicht. Die verwendeten Bewertungsbögen und Aufgabenblätter geben nachvollziehbar Aufschluss über die Bewertungsskala und die konkret gestellten Aufgaben. Die gesetzten Kreuze lassen erkennen, welche Punkte erzielt wurden. Die Bewertungsbögen lassen zudem erkennen, wer das Auswahlgespräch geführt und wer die Ergebnisse protokolliert hat.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Vorabveröffentlichung der Aufnahmekriterien und des „Dokumentationsverfahrens“ nicht erforderlich. Sowohl die Konzipierung des Auswahlverfahrens als auch die Verpflichtung zur Dokumentation des Ergebnisses der standardisierten Auswahlgespräche finden sich in den genannten Regelungen der Aufnahmeverordnung.
Die von der Antragstellerin monierte dreifache Gewichtung der Bewertung der erzielten Punkte für die „Kommunikationsfähigkeit“ ist vom Verordnungsgeber vorgegeben.
Gegen die Durchführung des Auswahlgesprächs ist auch sonst nichts zu erinnern. Die Führung der Auswahlgespräche durch den Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin und die weitere beauftragte Lehrkraft entspricht der Vorgabe des § 5 Abs. 4 Satz 3 Aufnahme VO-SbP. Es sind auch keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme aufgezeigt, die drei prüfenden Lehrkräfte hätten einen unterschiedlichen Bewertungsmaßstab angelegt. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 2. März 2026 erfolgte am 10. Februar 2026 eine Einweisung in die Aufgabenstellung. Die Bewertungsskala war einheitlich und enthielt konkrete Bewertungsvorgaben. Zudem ist der Kammer bekannt, dass nicht nur der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin mit der Führung und der Bewertung der stets gleich konzipierten Auswahlgespräche seit vielen Jahren vertraut sind, sondern auch die weitere Lehrkraft, Oberstufenkoordinator S.K., jedenfalls im Auswahlverfahren des vergangenen Jahres bereits Auswahlgespräche durchgeführt hat.
Soweit die Antragstellerin die Bewertung ihrer Kompetenzen rügt, dringt sie damit nicht durch. Der diesbezüglich vorgebrachte Einwand, sie habe eine Schlechterstellung erfahren, weil sie das sachlich richtige Ergebnis direkt und nicht, wie höher bewertete Bewerberinnen und Bewerber erst nach einer Korrektur gefunden habe, überzeugt nicht. Denn der Bewertungsbogen gibt die die jeweilige Bewertung rechtfertigenden Aspekte beim Finden von Lösungsansätzen (Zeile 1) sowie der Begründung der Lösungswege bzw. der Lösung (Zeile 2) für jede Niveaustufe standardisierend und transparent vor, so dass der Nachvollziehbarkeit der Bewertung durch ein bloßes Kreuzsetzen in der treffenden Tabelle Genüge getan ist. Darüber hinaus benennen die im Bewertungsbogen zur Aufgabe 1 (Aufgaben zum logischen Denken“) formulierten Kriterien als Voraussetzung für eine Bewertung schon mit 3 oder mehr Punkten explizit, dass eine „sachlich richtige Lösung“ gefunden wurde und legen damit wiederum transparent offen, dass das Finden der richtigen Lösung – auf direktem oder Umwege – die Vergabe der vollen Punktzahl nicht automatisch rechtfertigt. Einer ausführlichen Darlegung der im Rahmen der fachpädagogischen Einschätzung der prüfenden Lehrkraft getroffenen Bewertung bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes.
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