OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Eine Normenkontrolle muß nicht wegen Verwirkung unzulässig sein, wenn Voreigentümer die streitigen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Eine Normenkontrolle muß nicht wegen Verwirkung unzulässig sein, wenn Voreigentümer die streitigen Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 33 BBauG oder ähnlich verbindlich anerkannt haben.

2. Ein derartiges Anerkenntnis kann Abwägungsfehler ausschließen.

3. Teile eines Wohngebiets können im Bebauungsplan durch private Wohnwege erschlossen werden.