Eine Normenkontrolle muß nicht wegen Verwirkung unzulässig sein, wenn Voreigentümer die streitigen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine Normenkontrolle muß nicht wegen Verwirkung unzulässig sein, wenn Voreigentümer die streitigen Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 33 BBauG oder ähnlich verbindlich anerkannt haben.
2. Ein derartiges Anerkenntnis kann Abwägungsfehler ausschließen.
3. Teile eines Wohngebiets können im Bebauungsplan durch private Wohnwege erschlossen werden.