OVG NRW 10. Senat Beschluss LS

Einem Beteiligten ist in analoger Anwendung von § 283 ZPO im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Einem Beteiligten ist in analoger Anwendung von § 283 ZPO im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von ihm eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil er Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungs­verfah­rens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens­mangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag an­greifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zu­gleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerinnen im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Eintragung des ehemaligen Könighoftheaters auf dem Grundstück Gemarkung Q., Flur 23, Flurstück 675 (postalische Anschrift: I.-straße 15, 17 und H.-straße 16 in Q.) in die Denkmalliste der Beklagten und die hierüber erteilten Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge­führt: Der Komplex bestehend aus dem straßenseitigen Wohn- und Geschäftshaus und dem sich daran anschließenden Theatersaal sei bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Für seine Erhaltung lägen künstleri­sche und architekturhistorische Gründe vor. Durch den schlechten Erhaltungszu­stand sei das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung nicht entfallen.

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Die mit dem Zulassungsantrag allein angegriffene letztgenannte Annahme des Ver­waltungsgerichts stellen die Klägerinnen nicht schlüssig in Frage.

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Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Bestandteile des unter Schutz ge­stellten Gebäudekomplexes seien vorliegend nicht in einem Ausmaß erneuerungs­bedürftig, dass ein relevanter Verlust der historischen Substanz und damit ein Identi­tätsverlust des Objekts drohe. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerinnen verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

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a. Das gilt zunächst hinsichtlich der Kritik der Klägerinnen an den Ausführungen der vom Verwaltungsgericht bestimmten Sachverständigen. Ihre Bedenken beziehen sich ganz überwiegend auf das Gutachten vom 5. Januar 2024 und die schriftliche Ergänzung der Sachverständigen. Sie führen nicht auf ernstliche Zweifel an der Rich­tigkeit der angegriffenen Entscheidung, da das Verwal­tungsgericht maßgeblich auf die ergänzenden und präzisierenden Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat, die es im angegrif­fenen Urteil auch detailliert wiedergegeben hat. Mit diesen setzen sich die Klägerin­nen nicht hinreichend aus­einander. Die Erläuterungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung lassen entgegen der Ansicht der Klägerinnen auch nicht auf eine Relativierung ihrer schriftlichen Aussagen schließen.

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Die pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung der Klägerinnen, es liege nahe, dass die Denkmaleigenschaft im Zuge der Sanierung zwangsläufig verloren gehen müsse, wenn die Statik nicht mehr ausreiche und die Anforderungen an Bar­rierefreiheit, Brand-, Wärme- und Schallschutz umgesetzt würden, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen. Hierzu genügt auch die - ebenfalls pauschale - Be­zugnahme auf das von den Klägerinnen eingeholte Privatgutachten vom 18. September 2019 nicht. Der Privatgutachter hatte Schäden an der Stahlbetonkon­struktion aufgezeigt, sich aber zur Frage der Substanzerhaltung im Rahmen der not­wendigen Sanierung nicht geäußert. Auf die diesbezüglichen, vom Verwaltungsge­richt zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Ausführungen der ge­richtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die ebenfalls eine Stahlbetonsanierung für notwendig erachtet, aber dabei das Gebäude in seiner Sub­stanz für erhaltungsfähig hält, gehen die Klägerinnen nicht ein.

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Der weitere Einwand, es sei gerade Aufgabe der Sachverständigen gewesen, auf eine dauerhafte neue Nutzung des Gebäudebereichs abgestimmte Sanierungsmaß­nahmen zu ermitteln, führt nicht auf ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der verwal­tungsgerichtlichen Entscheidung. Eine solche Aufgabenstellung lässt sich dem Be­weisbeschluss vom 9. März 2023 nicht entnehmen. Dementsprechend hat das Ver­waltungsgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft komme es nicht auf eine zukünftige Nutzung, sondern nur auf den Status quo im Hinblick auf die Erhaltungsfähigkeit der Originalsubstanz an. Dem treten die Klägerinnen nicht entgegen.

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b. Die Einwände der Klägerinnen gegen die Bewertung der Ausführungen der Sach­verständigen durch das Verwaltungsgericht verhelfen dem Zulassungsantrag eben­falls nicht zum Erfolg. Dieses hat die Ausführungen der Sachverständigen als nach­vollziehbar und in sich schlüssig beurteilt. Die Klägerinnen wiederholen in diesem Zusammenhang ihre Kritik an den Schlussfolgerungen der Sachverständigen und setzen sich dabei abermals nicht näher mit deren Ausführungen zur Erhaltungsfähig­keit der Bausubstanz auseinander. Inwiefern die Dämmung des Daches, die nach Ansicht der Klägerinnen unabhängig vom konkreten Nutzungskonzept erforderlich sein soll, einen vollständigen Austausch der Dachkonstruktion erforderlich machen könnte, wird nicht dargelegt.

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Auch mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht sei zunächst noch der Auffassung gewesen, dass die Sachverständige die Beweisfrage im Rahmen des Gutachtens nicht hinlänglich beantwortet habe, wird die angegriffene Entscheidung nicht schlüs­sig in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung umfassend befragt. Auf ihre dortigen Äußerungen gehen die Klägerinnen an keiner Stelle hinreichend substantiiert ein.

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Schließlich verfängt auch der erneute Verweis auf das von den Klägerinnen einge­holte Privatgutachten nicht. Sie legen nicht dar, weshalb der dort benannte Sanie­rungsbedarf den Schluss rechtfertigt, dass Originalsubstanz nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen in einem Maße verloren ginge, dass es zum Identitätsverlust käme. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen im Privatgutachten nicht auf den Teil des Gebäudekomplexes, der nach den - von den Klägerinnen nicht ange­zweifelten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Eintragung in die Denkmalliste erfasst ist.

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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie­rigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefoch­tene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefoch­tenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern wür­den. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

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3. Die Klägerinnen legen schließlich keinen der Beurteilung des Senats unterliegen­den Ver­fahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entschei­dung be­ruhen kann.

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a. Ohne Erfolg machen sie sinngemäß geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur Einholung von Sachver­ständigengutachten abgelehnt habe.

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Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.

19

Vgl. BVerwG, Beschlüsse 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 - 10 A 2148/24 -, juris Rn. 13, vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 42, und vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 33.

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Dass ein solcher Fall gegeben ist, legen die Klägerinnen nicht dar.

21

Das Verwaltungsgericht hat den ersten Beweisantrag der Klägerinnen betreffend die Tatsache, dass das Gebäude nicht standsicher sei, mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei unerheblich. Es könne als wahr unterstellt werden, dass das Gebäude nicht standsicher sei, da selbst ein abgängiges Gebäude Denkmalschutz genießen könne. Hiergegen bringen die Klägerinnen nichts vor.

22

Den weiteren Beweisantrag der Klägerinnen - gerichtet auf die Tatsache, dass jeden­falls im Zuge einer neuen Nutzung die statischen Eingriffe so erheblich seien, dass eine Kopie des Denkmals entstünde - hat das Verwaltungsgericht mit der Begrün­dung abgelehnt, dieser stelle einen Beweisantrag ins Blaue hinein dar, weil über­haupt nicht absehbar sei, welche Nutzung in der Zukunft aufgenommen werde. Diese Begründung findet im Prozessrecht eine Stütze.

23

Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die er­kennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substanti­ierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet.

24

Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - 2 B 76.13 -, juris Rn. 17, und vom 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2026 - 10 A 2082/23 -, juris Rn. 27.

25

Die Klägerinnen legen mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass dieser Ableh­nungs­grund nicht vorliegt. Sie zeigen nicht auf, dass konkrete tatsächliche Anhalts­punkte dafür bestehen, dass künftig eine Nutzung des Gebäudes aufgenommen wird, im Zuge derer statische Eingriffe mit den von ihnen behaupteten Folgen durch­geführt werden. Solche lassen sich auch nicht dem Privatgutachten entnehmen, da es sich zu künftigen Nutzungen nicht verhält. Das weitere Vorbringen, das Privatgut­achten liefere (nutzungsunabhängig) Anhaltspunkte dafür, dass statische Ertüchti­gungen nicht ohne wesentlichen Verlust von Originalsubstanz vorgenommen werden könnten, verfängt schon aus den unter 1. a. und b. erläuterten Gründen nicht.

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b. Schließlich legen die Klägerinnen auch in Bezug auf die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO analog keine Gehörsverletzung dar.

27

Eine analoge Anwendung von § 283 ZPO kommt in Betracht, wenn es geboten ist, einem Beteiligten die Möglichkeit der schriftsätzlichen Stellungnahme zum Inhalt der Beweisaufnahme einzuräumen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von einem Beteiligten eine umfassende soforti­ge Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil er Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen. Dies ist etwa nach einer kom­plexen Beweisaufnahme, nach der umfassenden Erörterung eines Sachverständi­gengutachtens oder auch dann der Fall, wenn der Sachverständige in seinen münd­lichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisheri­gen Gutachten abgegeben hat.

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Vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17 -, juris Rn. 26 ff.

29

Dass ein solcher Fall vorlag, legen die Klägerinnen nicht dar. Den von ihnen für not­wendig erachteten Abgleich der mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen mit deren vorherigen schriftlichen Ausführungen und dem Privatgutachten hätten sie an­gesichts des überschaubaren Umfangs der schriftlichen Ausführungen in den Gut­achten - diese bestehen ganz überwiegend aus Fotodokumentationen - bereits in der mündlichen Verhandlung vornehmen können. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich auch nichts für eine besondere Komplexität der Beweisaufnahme oder eine be­sonders umfangreiche Befragung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

32

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).