Rechtswegausschöpfung vor Entscheidung des Staatsgerichtshofes
Verfassungsrecht
Leitsatz
Ein Verfahren gegen Verletzung eines Grundrechts findet nach StGHG HE § 48 Abs 3 vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat.
Der Antragsteller muß sich an das in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Instanzgericht wenden. Es reicht nicht aus, daß er anstelle des zuständigen Landgerichts eine Entscheidung des in der Sache nicht zuständigen Oberlandesgerichts herbeiführt.
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