StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Einziehung eines Jagdscheins und von Waffen …
StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Einziehung eines Jagdscheins und von Waffen - Zuständigkeit und Prüfungsbefugnis des StGH
Leitsatz
1. Entsprechend seiner Aufgaben und Befugnisse ist der StGH Wiesbaden (Verf HE Art 131 Abs 1) weder für die Entgegennahme eines Strafantrags noch für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig.
2. Ein Antrag auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs gemäß Verf HE Art 147 Abs 2 iVm StGHG HE §§ 38ff ist unzulässig, denn die Vorschriften sind durch StPOEG § 6 gegenstandslos geworden (st Rspr).
3. Wenn sich - wie hier - die Grundrechtsklage gegen Entscheidungen richtet, die sich auf Vorschriften des Straf-, Jagd- und Waffenrechts und somit auf Bundesrecht stützen, besteht wegen des Vorrangs von Bundesrecht gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art 31) keine Prüfungsbefugnis des StGH (st Rspr; vgl StGH Wiesbaden, 1991-03-13, P.St. 1110).
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