Unterlassung von Kontosperrung und verspäteter Guthabenübertragung KI-Titel
Kontosperrung · Verbraucherschutz · Girokontovertrag · Unterlassungsanspruch · Zahlungsverzug
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 44.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten wettbewerbsrechtlich um Unterlassung.
Der Kläger ist qualifizierter Verbraucherverband nach § 4 UKlaG. Seiner Klage liegt die Verbraucherbeschwerde des ehemaligen Kunden der Beklagten X zugrunde.
Dieser hatte mit einem Service-Mitarbeiter der Beklagten ein Telefonat mit streitigem Inhalt geführt. Der Service-Mitarbeiter vermerkte darüber systemintern, von Herrn X beleidigt und bedroht worden zu sein. Tags darauf, am 03.08.2023, konnte Herr X am Automaten kein Bargeld abheben, weil sein Konto „gesperrt“ sei. Auf Nachfrage in der Filiale erhielt er die Auskunft, sein Konto sei gekündigt und „gesperrt“ worden. Dem liegt zugrunde, dass der Service-Mitarbeiter die Kontosperrung veranlasst und in das interne System als Grund „Kündigung nach 19.1 AGB“ eingegeben hatte.
Herr X eröffnete ein Konto bei der Y und richtete an die Beklagte am 07.08.2023 mit Unterstützung der Y und unter Verwendung des Formulars „Umzugsservice“ (Anlage K 5) die Aufforderung zur Übertragung des Guthabens dorthin zum 15.08.2023. Die Beklagte leistete dem erst nach Erhalt einer weiteren Aufforderung Folge, und zwar durch Überweisung am 12.09.2023 mit Zahlungseingang am 28.09.2023.
Der Kläger ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2023 abmahnen (Anlage K 6).
Der Kläger sieht in der „Kontosperrung“ einen Verstoß gegen § 675t BGB sowie gegen allgemeine Grundsätze des bürgerlichen Rechts bzw. gegen die unternehmerische Sorgfalt. Er behauptet, Herr X habe sich in dem Telefonat mit dem Service-Mitarbeiter über die Berechnung von Gebühren beschwert. Er habe nach gescheiterter Bargeldabhebung am Automaten die Auskunft erhalten, die Kündigung seines Kontos sei aus wichtigem Grund erfolgt.
In der späten Überweisung liegt für ihn ein Verstoß gegen §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 4 ZKG.
Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einem Verbraucher, mit dem die Beklagte einen Girokontovertrag geschlossen hatte und der sich über eine aus seiner Sicht vertragswidrige Erhebung von Gebühren seitens der Beklagten beschwert hat, das Girokonto des Verbrauchers zu „sperren“ und die auf dem Girokonto des Verbrauchers eingegangenen Geldbeträge für diesen nicht verfügbar zu machen,
wie geschehen ab dem 03.08.2023 im Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Verbraucher X, ….
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, zu Lasten eines Verbrauchers, der die Beklagte im Rahmen der „Kontowechselhilfe“ hat auffordern lassen, von einem bei der Schuldnerin geführten Zahlungskonto mit Guthaben zu einem bei einem anderem Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto zu wechseln (Anlage K 5), die Überweisung des Guthabens auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister eingerichtete Konto erst nach dem hierzu vom anderen Zahlungsdienstleister im Auftrag des Verbrauchers bestimmten Datum (15.08.2023; Anlage K 5) vorzunehmen,
wie geschehen im Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Verbraucher X, ….
III. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. und II. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, angedroht.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,51 € zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erklärt sich zu dem behaupteten Inhalt des Telefonats mit ihrem Service-Mitarbeiter mit Nichtwissen, genauso zu dem behaupteten Zusammenhang der Beschwerde mit der Kontosperrung. Sie behauptet, die Kontosperrung sei weisungswidrig und unter Überschreitung der dem Service-Mitarbeiter eingeräumten Kompetenzen erfolgt und habe disziplinarische Folgen gehabt.
Wegen der späten Überweisung macht sie geltend, es habe sich nicht um eine Kontowechselhilfe nach ZKG gehandelt, und die Verzögerung bei der Bearbeitung sei bedauerlich und im Sinne einer einmaligen Sondersituation auf die besonderen Herausforderungen zurückzuführen, die mit der IT-Migration der Z-Kunden einhergegangen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht zu, weil die beanstandeten Verletzungshandlungen keine geschäftlichen Handlungen i.S.v. § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind.
Geschäftliche Handlung ist danach jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.
Die Variante der objektiven Eignung zur Förderung von Absatz oder Bezug ist nicht gegeben. Die Maßnahmen der Beklagten stehen vielmehr im Zusammenhang damit, dass sie die Kundenbeziehung insgesamt als beendet behandelt bzw. abwickelt. Nach ihrer Vorstellung sollte es also gar nicht mehr zu dem – hier einzig relevanten – Absatz von Dienstleistungen mit Herrn X kommen.
Der Gesichtspunkt der Absatzförderung muss in der Variante des Zusammenhangs mit der Durchführung des Vertrags über Dienstleistungen nicht gegeben sein. Hier ist ein „unmittelbarer und objektiver Zusammenhang“ dann vorhanden, wenn ein Verhalten objektiv darauf gerichtet ist, die geschäftlichen Entscheidungen des Vertragspartners bei Durchführung des Vertrages zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 26; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG § 2 Rn. 2.91 m.w.N.).
Leistet der Unternehmer nicht oder nicht rechtzeitig, so ist sein Verhalten (Unterlassen) allerdings von vornherein nicht auf eine Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung des Vertragspartners gerichtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG § 2 Rn. 2.92 m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn der Unternehmer mangelhaft oder sonst nicht vertragsgemäß leistet. Die nicht vertragsgemäße Lieferung kann vertragliche Rechte des Kunden begründen. Dies genügt aber nicht, solange es nicht eine gesonderte Maßnahme gibt, die unmittelbar und objektiv darauf gerichtet ist, darüber hinaus den Kunden von der Geltendmachung solcher Rechte abzuhalten (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 26; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG § 2 Rn. 2.92 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine geschäftliche Handlung nicht vor, weder bei der Kontosperrung, noch bei der Verzögerung der Überweisung des Restguthabens.
Keine der Maßnahmen ist darauf gerichtet, eine geschäftliche Entscheidung des Kunden zu beeinflussen. In beiden Fällen geht es schlicht darum, dass die Beklagte Pflichten unter dem bestehenden Giroverhältnis nicht vertragsgemäß erfüllt.
Ob die „Kontosperrung“ nach intern vermerkter, aber nicht gegenüber dem Kunden erklärter Kündigung zusätzlich unter § 675t BGB fällt, ist dabei nicht von Bedeutung. Auch im Rahmen der Umzugshilfe kommt es nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Nr. 4 ZKG vorliegt, oder ob es bei der Pflichtwidrigkeit verbleibt, dem Verlangen auf Übertragung des Guthabens mit mehrwöchiger Verzögerung entsprochen zu haben. Es ist, so oder so, nämlich nicht ersichtlich, dass die Maßnahmen als Mittel im Wettbewerb eingesetzt worden wären.
Das Argument, das der Klägerin insoweit anführt, ist, dass die Beklagte sich auf diese Weise den Vorteil verschafft habe, das Guthaben nicht an den Verbraucher auszuzahlen und damit die eigene Liquidität zu verbessern (Replik, S. 3). Dies überzeugt nicht. Zum einen wird damit kein Zusammenhang mit der Entscheidung eines Verbrauchers bzw. Marktteilnehmers hergestellt. Zum anderen und vor allem fehlt es daran, dass die Maßnahmen objektiv auf die Beeinflussung des Kunden gerichtet wären. Es ist mit anderen Worten nicht so, dass es einen finalen Zusammenhang gäbe zwischen der Kontosperrung oder der Verzögerung bei der Überweisung einerseits und der Verbesserung der Liquidität andererseits. Der Kunde wurde durch diese Maßnahmen auch weder davon abgehalten, seine vertraglichen Rechte geltend zu machen, noch ist es der Beklagten objektiv darauf angekommen, solch eine Wirkung zu erzielen. Dazu hätte die Beklagte dem Kunden zum Beispiel mitteilen müssen, dass er auf sofortige Auszahlung seines Guthabens keinen Anspruch habe. An einer solchen gesonderten Maßnahme, die unmittelbar und objektiv darauf gerichtet ist, den Kunden von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten, fehlt es hier jedoch.
Diesbezüglich unterscheidet sich der hier gegebene Sachverhalt auch von demjenigen, der dem Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 01.04.2020 zum Az. 6 U 9/20 (GRUR-RS 2020, 22338) zugrunde liegt und auf den sich der Kläger für seine gegenteilige Rechtsauffassung beruft. Dort hatte ein Stromlieferant nicht verbrauchte Abschlagszahlungen nicht sofort ausgezahlt. Das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung wird vom OLG Köln dabei (implizit) bejaht, weil die Gefahr gesehen wird, dass „der Vertragspartner sein Recht aus dem Auge verliert und/oder im Vertrauen auf die vage Ankündigung, das Rechnungsguthaben werde zeitnah dem Konto gutgeschrieben, davon absieht, die Beklagte in Verzug zu setzen und/oder zeitnah Zahlungsklage zu erheben“. Der dortige Fall fällt damit in die Kategorie, dass eine Maßnahme objektiv darauf gerichtet ist, den Kunden von der Geltendmachung solcher Rechte abzuhalten. Im hiesigen Fall besteht hingegen weder die genannte Gefahr, noch – wie ausgeführt – eine entsprechende Zielrichtung.
Der Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten teilt das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
III.
Die Streitwertfestung hat ihre Grundlage in § 51 Abs. 2 GKG.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000984