EuGH Achte Kammer Beschluss zitiert von 1

Gemeinschaftsmarke – Verordnung [EG] Nr. 40/94

Enercon GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung [EG] Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke ENERCON – Widerspruch des Inhabers der Wortmarke TRANSFORMERS ENERGON – Zurückweisung der Anmeldung – Verwechslungsgefahr

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Februar 2010, Enercon/HABM (T-472/07), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „ENERCON“ für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28 und 32 gegen die Entscheidung R 959/2006–4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. Oktober 2007 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung auf Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke „TRANSFORMERS ENERGON“ für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28, 30 und 32 sowie der nicht eingetragenen, im Vereinigten Königreich für ähnliche Waren benutzten Marken „TRANSFORMERS ENERGON“ und „ENERGON“ zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94