Berichtigung von Parteibezeichnungen in Arbeitsurteil KI-Titel
Berichtigung nach § 319 ZPO · Parteibezeichnung · Arbeitsrecht
Tenor
Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. März 2015 - Az. 2 Sa 1161/14 - wird im Tenor hinsichtlich der Hauptsache und dem Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass es statt "Klägerin" nunmehr "Beklagten" (Hauptsache) bzw. "Beklagte" (Kostenausspruch) heißen muss.
Gründe
Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. März 2015 - Az. 2 Sa 1161/14 - ist nach Gewährung rechtlichen Gehörs wie aus dem Tenor ersichtlich gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da Klägerin hier das Land Hessen und Beklagte dessen Tarifbeschäftigte war.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
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