Ein im Jahre 1953 abgeschlossener Vergleich, durch den ein Verwaltungsstreitverfahren wegen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein im Jahre 1953 abgeschlossener Vergleich, durch den ein Verwaltungsstreitverfahren wegen Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen (§ 7 G 131) beendet worden ist, steht einer Entscheidung im Jahre 1960, daß Rechte nach Kapitel I Ges. 131 nicht bestehen., weil der frühere Beamte durch sein Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 a G 131), nicht entgegen.
2. Einzelfall eines Verhaltens, das sich als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstellt.