Einzelfall einer auf die Nichteinhaltung des Grenzabstandes gestützten bauaufsichtsbehördlichen …
Leitsatz
1. Einzelfall einer auf die Nichteinhaltung des Grenzabstandes gestützten bauaufsichtsbehördlichen Abbruchsverfügung.
2. Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, eine bestimmte Art der Nutzung eines Bauwerks zu untersagen, wenn diese Nutzung formell und materiell baurechtswidrig ist.
3. Für die Nutzung eines Bauwerks wird nur um Falle der Änderung der Nutzungsart eine besondere Baugenehmigung benötigt. Im übrigen umfaßt die Baugenehmigung für ein Bauwerk jeweils durch die Erlaubnis, das Bauwerk so zu nutzen, wie das in den von der Behörde gebilligten Bauvorlagen angegeben ist.
4. Die Bauaufsichtsbehörde hat über die Wahrung der baurechtlichen Vorschriften hinaus einzuschreiten, wenn durch Bauwerke (auch durch ihre Nutzung) hervorgerufene konkrete Gefahren abzuwehren sind oder schon eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unaufschiebbar beseitigt werden müssen.
5. Eine Schweinehaltung im reinen Wohngebiet stört die öffentliche Ordnung.
6. Wer zunächst nur einen latenten Gefahrenzustand schuf, ist polizeipflichtig, sobald dieser Zustand durch eine Veränderung der Umwelt die öffentliche Ordnung stört.