StGH Hessen Beschluss LS

Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob vor dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob vor dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in Anlehnung an andere Prozeßordnungen (§§ 578 ff. ZPO, §§ 359 ff. StPO, § 153 VwGO) Anwendung findet, wenn keine Wiederaufnahmegründe dargelegt werden.

2. Ein Wiederaufnahmebegehren ohne nähere Darlegung von Wiederaufnahmegründen rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 250,-- DM).

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