Die Parteien sind die Eltern der am 03.09.2005 geborenen Y.-C. I.. Sie leben seit April 2008 getrennt
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 27.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind die Eltern der am 03.09.2005 geborenen Y.-C. I.. Sie leben seit April 2008 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem hiesigen Gericht zum Aktenzeichen 30 F 256/09 anhängig.
Im Verfahren 7 F 266/08 Amtsgericht Heinsberg einigten sich die Parteien in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 26.05.2008 darauf, dass Y.-C. bei ihrem Vater wohnen soll. Ferner einigten sie sich auf eine Umgangsregelung. Diese wurde mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 20.11.2008 im Verfahren 30 F 65/08 modifiziert.
Y.-C. wurde nach einem vereinbarten Besuchskontakt für den Zeitraum vom 16.10.2009 bis zum 25.10.2009 nicht zum Vater zurückgebracht. Vielmehr teilte die Mutter dem Vater mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2009 mit, sie habe den dringenden Verdacht, Y. sei in der Vergangenheit Opfer sexuellen Missbrauchs geworden. Sie zeige in ihrer Gegenwart ein stark sexualisiertes Verhalten. Die Mutter forderte in dem Schreiben vom Vater die Zustimmung zu einer näheren psychologischen Abklärung und teilte ihm mit, dass sie Y. vorläufig nicht an ihn herausgeben würde.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner sei nicht erziehungsfähig. Er fange mit ihr in Gegenwart des Kindes Streit an, informiere sie nicht über wichtige Belange des Kindes und rede schlecht über sie. Er setze Y. keine Grenzen, lasse sie ständig vor dem Fernseher sitzen und erlaube ihr auch den Internetgebrauch.
Ferner habe sie den Verdacht, es finde ein sexueller Missbrauch von Y. durch den Vater statt. Der Vater creme Y. des öfteren die Scheide ein. Y. zeige nunmehr ein sexualisiertes Verhalten. Y. fordere auch ihren Lebensgefährten auf, ihr die Scheide einzucremen und zeige ihm ihre Geschlechtsteile.
Die Antragstellerin beantragt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung,
ihr die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Y.-C., geboren am 03.09.2005, zu übertragen;
sie gemäß § 1666 BGB zu ermächtigen, alleine einen Behandlungsvertrag mit dem sozialpädiatrischen Zentrum Wesel zu schließen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, er habe bei Y. keine Verhaltensauffälligkeiten beobachtet. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs und der falschen Erziehung weist er von sich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Eltern und Y. sind persönlich angehört worden. Das Jugendamt hat in der mündlichen Verhandlung seinen Bericht erstattet.
II.
Eine Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf die Kindesmutter ist nicht angezeigt, da dies nach den bisherigen Ermittlungen nicht dem Wohl des Kindes Y. entsprechen würde.
Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Y. in der Obhut des Kindesvaters einer Gefährdung ausgesetzt ist, die einen Wechsel in den mütterlichen Haushalt rechtfertigen würde.
Y. lebt sei der Trennung der Parteien im April 2008 im Haushalt des Kindesvaters und besucht seit August 2008 den Kindergarten in Wassenberg.
Die von der Mutter beschriebenen Verhaltensauffälligkeit sind in der Vergangenheit weder vom Kindesvater noch durch den behandelnden Kinderarzt oder den Kindergarten beobachtet worden.
Nach dem Bericht des Kindergartens vom 15.10.2009 ist Y. altersgemäß entwickelt und zeigt keine Verhaltensauffälligkeiten. Sie sei zwar ein ruhiges Kind, was leise spreche und seine Gefühle selten offen zeige, jedoch sei sie im Kontakt mit anderen Kindern zunehmend offener geworden und entwickle mehr Eigeninitiative.
Der vom Jugendamt als äußerst erfahren und engagiert eingeschätzte Kinderarzt Dr. Fuchs, bei dem Y. seit ihrer frühsten Säuglingszeit in regelmäßiger Behandlung ist, attestierte bei der U8 am 29.09.2009 einen völlig unauffälligen altersgerechten Befund ohne jeglichen Hinweis auf sexuellen Missbrauch. Auch bei den entsprechenden Untersuchungen habe Y. keine Verhaltensauffälligkeiten oder Abwehrreaktionen, wie bei misshandelten Kindern häufig zu beobachten sei, gezeigt.
Das Gericht konnte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung von dem sehr guten und engen Verhältnis von Vater und Tochter überzeugen. Vor Beginn des Termins konnte beobachtet werden, dass Y. glücklich auf dem Schoß des Vaters saß und mit ihm zusammen den Sitzungssaal betrat. Auch die Anhörung von Y. bestätigte, dass sie nach Hause wolle, was für sie der Haushalt ihres Vaters ist. Nach Einschätzung des Gerichtes war es für Y. selbstverständlich, nach dem Termin nach Hause zu ihrem Vater zu gehen. Eine andere Entscheidung wäre aus ihrer Sicht nicht verständlich gewesen.
Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass das von der Mutter beschriebene sexualisierte Verhalten von Y. auf einen Missbrauch durch den Vater zurückzuführen ist, der eine sofortige Herausnahme aus dem vertrauten väterlichen Haushalt rechtfertigen würde.
Vielmehr sind die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten von Y., die viele Ursachen haben können, sowie die ferner von der Mutter erhobenen Vorwürfe bezüglich der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären.
Denn auch die aufgeworfenen Vorwürfe bzgl. der Erziehungsfähigkeit rechtfertigen keine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren, da mit dem von der Mutter angestrebten Wechsel von Y. in ihren Haushalt tiefgreifende Veränderungen für Y. verbunden wären, die erst nach weitergehenden Ermittlungen und eventuell Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens getroffen werden können.