Verpflichtung des Verfügungsklägers, seinen ärztlichen Dienst in der ... in dem Zeitraum vom 06.10.2003 bis …
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß der Verfügungskläger nicht verpflichtet ist, im Zeitraum vom 06.10.2003 bis einschließlich 07.11.2003 seinen ärztlichen Dienst in der ..., zu versehen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Verfügungsklägers, seinen ärztlichen Dienst in der ... in dem Zeitraum vom 06.10.2003 bis einschließlich 07.11.2003 jeweils von montags 10.00 Uhr bis donnerstags 17.00 Uhr zu versehen.
Der verheiratete Verfügungskläger wurde am 07.08.1941 geboren. Er ist Facharzt für psychotherapeutische Medizin und innere Krankheiten. Er arbeitet bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.08.1987 als Chefarzt der psychosomatischen Fachklinik .... Dem Arbeitsverhältnis liegen der Arbeitsvertrag vom 15.06.1987 (vgl. Abl. 55 bis 63), der Nachtrag vom 10.11.1987 (vgl. Abl. 64), der Vertrag über Liquidationsrecht vom 15.06.1987 (vgl. Abl. 65 bis 68) und die Versorgungszusage vom 11.06.1987 (vgl. Abl. 69 bis 72) zugrunde. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Verfügungsklägers beläuft sich auf 7.215,25 EUR brutto.
Sowohl die Verfügungsbeklagte als auch die ... gehören zum Verbund des Konzerns der ... AG. Wie bereits aus dem Namen folgt, handelt es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine psychosomatische Fachklinik. Demgegenüber handelt es sich bei der ... um eine Rehabilitationsklinik für Orthopädie und Rheumatologie (vgl. Auszug der Internetseite der ... Abl. 78 bis 81). Die ... beauftragte die Verfügungsbeklagte mit ihrer Betriebsführung auf der Grundlage des Vertrags vom 19.12.2002 (vgl. Abl. 88 bis 90).
Mit Schreiben vom 04.09.2003 wies die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger an, in dem Zeitraum vom 06.10.2003 bis zum 07.11.2003 jeweils von montags 10.00 Uhr bis donnerstags 17.00 Uhr seinen ärztlichen Dienst in der ... zu verrichten (vgl. Abl. 73, 74). Dagegen wandte sich der Verfügungskläger mit Schreiben vom 09.09.2003 (vgl. Abl. 75 bis 77). Die Verfügungsbeklagte hielt gleichwohl an der obigen Dienstanweisung unter Androhung arbeitsrechtlicher Maßnahmen mit Schreiben vom 15.09.2003 fest (vgl. Abl. 44). Hintergrund der Dienstanweisung ist, daß in der ... eine Orthopädin arbeitsunfähig erkrankt ist und eine weitere Orthopädin ausgeschieden ist. Der Arzt-Patienten-Schlüssel beläuft sich deswegen in dieser Klinik auf 1 : 42, während er in der psychosomatischen Fachklinik R. 1 : 8 beträgt. Deswegen forderte die ärztliche Direktorin der ... von der Verfügungsbeklagten einen erfahrenen ärztlichen Fachkollegen, möglichst mit psychosomatischen und/oder internistischem Fachhintergrund für die Patienten im Heilverfahrenstatus, bei denen auch gerade die psychosomatische Komponente zunehmend in den Vordergrund rückt, für etwa acht Wochen (vgl. deren Schreiben vom 17.09.2003 Abl. 91).
Der Verfügungskläger wendet sich nunmehr im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die obige Dienstanweisung der Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungskläger trägt zur Begründung vor,
er sei nicht verpflichtet, der streitgegenständlichen Dienstanweisung Folge zu leisten. Diese sei nicht vom Direktionsrecht der Verfügungsbeklagten gedeckt. So bestehe arbeitsvertraglich schon gar kein Versetzungsvorbehalt. Auch könne sich das Direktionsrecht nicht über den Betrieb hinaus auf den Konzern ohne sein Einverständnis erstrecken. Unterstützungsvereinbarungen zwischen den dem Konzern angehörigen Kliniken könnten das nicht zu seinen Lasten abändern. Außerdem könne er in der ... als Fachklinik für Rheumatologie und Orthopädie im Hinblick auf seine fachärztliche Ausbildung für psychotherapeutische Medizin und innere Krankheiten nicht als Chefarzt tätig werden. Des weiteren müsse die räumliche Entfernung von mehreren Hundert Kilometern berücksichtigt werden. Das könne ihm nicht zugemutet werden. Aus diesen Gründen sei die Dienstanweisung vom 04.09.2003 rechtswidrig. Mithin habe er den Verfügungsanspruch.
Darüber hinaus bestünde der Verfügungsgrund, da die streitgegenständliche Maßnahme den Zeitraum vom 06.10.2003 bis 07.11.2003 betreffe, vor dem kein Hauptsacheverfahren erstinstanzlich abgeschlossen werde. Wenn er der Dienstanweisung nicht folge, müsse er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wie aus dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 15.09.2003 folge. Angesichts dessen sei die Angelegenheit eilbedürftig.
Der Verfügungskläger beantragt,
festzustellen, daß er nicht verpflichtet ist, im Zeitraum vom 06.10.2003 bis einschließlich 07.11.2003 seinen ärztlichen Dienst in der ... zu versehen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie macht dazu geltend,
Es sei bereits kein Verfügungsanspruch gegeben. Die streitgegenständliche Dienstanweisung sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, daß in der ... für nahezu 100 Heilverfahren mit rheumatologischen Schmerzpatienten nur zwei Psychologen zur Verfügung stünden. Das sei zu wenig. Es bestünde daher ein Bedarf nach einem weiteren Psychologen. Das bestätige das Schreiben der ärztlichen Direktorin der Teufelsbad Fachklinik Blankenburg GmbH vom 17.09.2003. Folglich werde der Verfügungskläger in der zuvorgenannten Klinik dringend benötigt. Sie sei wegen des Betriebsführungsvertrags vom 19.12.2002 verpflichtet, der ... Personal zur Verfügung zu stellen. Der Verfügungskläger werde dort keine geringwertigeren Aufgaben als die eines Chefarztes verrichten. Er werde auch keine Gehaltseinbußen erleiden. Zudem müsse er seinen Dienst nur von Montag 10.00 Uhr bis Donnerstag 17.00 Uhr verrichten, so daß die An- und Rückreise trotz der räumlichen Entfernung von mehreren Hundert Kilometern für ihn zumutbar seien. Im übrigen sei der Einsatz nur vorübergehend. In Anbetracht dieser Umstände könne die einstweilige Verfügung keinen Erfolg haben.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist erfolgreich, da sie zulässig und begründet ist.
I.
Abzugrenzen sind die Sicherungs-(§§ 62 Abs. 2 ArbGG, 935 ZPO), Regelungs-(§§ 62 Abs. 2 ArbGG, 940 ZPO) und Leistungsverfügung voneinander. Im Gegensatz zu den ersteren nimmt die letztere die Hauptsache zumindest teilweise vorweg. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Verfügungskläger möchte festgestellt haben, daß er nicht verpflichtet ist, in dem Zeitraum vom 06.10.2003 bis zum 07.11.2003 in der Teufelsbad Fachklinik Blankenburg GmbH zu arbeiten. Im Falle der Anordnung der einstweiligen Verfügung würden damit vollendete Tatsachen geschaffen, da wegen des Zeitablaufs die Tätigkeit nicht mehr nachgeholt werden kann. Also handelt es sich hier um eine Leistungsverfügung. Diese ist gesetzlich nicht geregelt, aber mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt. Es kann mithin dahinstehen, worin sie ihre dogmatische Grundlage findet.
II.
Ferner ist der Antrag zulässig.
III.
Die einstweilige Verfügung ist darüber hinaus begründet. Sowohl der erforderliche Verfügungsanspruch als auch der notwendige Verfügungsgrund liegen vor.
Ungeachtet dessen erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich nicht auf ein anderes Unternehmen desselben Konzerns. Der Einsatz eines Arbeitnehmers dort bedarf zuvor dessen Zustimmung – gegebenenfalls vorab im Arbeitsvertrag. Daran fehlt es hier.
Des weiteren ist es dem Verfügungskläger im Hinblick auf sein Alter, seine Beschäftigungsdauer und seine familiären Verhältnisse nicht zumutbar, für etwa einen Monat mehrere Hundert Kilometer entfernt zu arbeiten. Daran ändert auch nichts der Ausfall von zwei Ärzten in der ... Bei diesen handelt es sich um Orthopäden. Demgegenüber ist der Verfügungskläger Facharzt für psychotherapeutische Medizin und innere Krankheiten. Folglich kann er die Orthopäden nicht ersetzen. Im übrigen betrifft das nicht die Verfügungsbeklagte, sondern ein anderes Unternehmen desselben Konzerns. Der Betriebsführungsvertrag zwischen der Verfügungsbeklagten und diesem Unternehmen ändert daran nichts. Andernfalls würde es sich dabei um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter (dem Verfügungskläger) handeln. Angesichts dessen ist die streitgegenständliche Anweisung unbillig.
Es bleibt somit festzuhalten, daß die Verfügungsbeklagte mit ihren Schreiben vom 04.09.2003 und 15.09.2003 ihr Direktionsrecht überschritten hat.
Aus diesen Gründen ist die obige Anweisung der Verfügungsbeklagten rechtswidrig. Der Verfügungskläger ist daher nicht verpflichtet, dieser Folge zu leisten. Deshalb besteht der Verfügungsanspruch.
In Anbetracht dessen ist nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfügungsgrund gegeben.
VI.
Im Hinblick auf Umfang und Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Parteien, insbesondere für den Verfügungskläger – wie im Kammerterminsprotokoll vom 19.09.2003 festgehalten – war der Streitwert i. H. v. 10.000,– EUR zu veranschlagen (vgl. Schräder, Streitwert-Lexikon Arbeitsrecht, Seite 36; Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht Seiten 41, 42).