Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung).
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