VGH Hessen 3. Senat Urteil LS

Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung).

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023070