LG Magdeburg · Sachsen-Anhalt 2. Zivilkammer Beschluss

Kostenverteilung bei Rücknahme der Berufung KI-Titel

Kostenverteilung · Rücknahme der Berufung · ZPO § 516 Abs. 3 · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.151,26 € festgesetzt.