AG Mönchengladbach · Nordrhein-Westfalen Einzelrichter Beschluss

Über das Vermögen des Schuldners ist am 09.02.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden

Zivilrecht

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des

zu¬sätz¬lich be¬tei¬ligt:

- Versagungsantragsteller -

wird dem Schuldner die Rest¬schuld¬be¬frei¬ung an¬ge¬kün¬digt (§ 291 InsO):

Der Schuldner er¬langt Rest¬schuld¬be¬frei¬ung, wenn er in der Lauf¬zeit seiner Ab¬tre-tungs¬er¬klä¬rung vom 25.01.2007 den Ob¬lie¬gen¬hei¬ten nach § 295 InsO nach¬kommt und die Voraus¬set¬zun¬gen für eine Ver¬sa¬gung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vor¬lie¬gen.

Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt E. B. F., B. I., H., wird zum Treuhänder be¬stellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).

Auf den Treuhänder ge¬hen die pfänd¬ba¬ren For¬de¬run¬gen des Schuldners auf Be¬zü-ge aus ei¬nem Dienst¬ver¬hält¬nis oder an de¬ren Stel¬le treten¬de laufen¬de Be¬zü¬ge nach Ma߬ga¬be der Ab¬tre¬tungs¬er¬klä¬rung vom 25.01.2007 für die Dau¬er ih¬rer Lauf¬zeit über. Die Lauf¬zeit der Ab¬tre¬tung hat mit der Er¬öff¬nung des In¬sol¬venz¬ver¬fah¬rens am 09.02.2007 be¬gon¬nen und be¬trägt sechs Jah¬re.

Der Ver¬sa¬gungs¬an¬trag wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen. Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens, die durch den An¬trag ver¬ursacht wor¬den sind, trägt der Versagungsantragsteller.

Gründe

2

.

3

Über das Vermögen des Schuldners ist am 09.02.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

4

Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er behauptet, dass der Schuldner bei ihm eine Halle angemietet habe, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass er die fälligen Mieten nicht würde zahlen können.

5

II.

6

Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

7

Die Einwände des Versagungsantragstellers greifen nicht durch. Ein Versagungsgrund liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags nicht vor. Die Versagungsgründe sind in § 290 InsO abschließend aufgeführt; das dem Schuldner durch den Versagungsantragsteller vorgeworfene Verhalten fällt nicht darunter. Zwar könnte sich der Schuldner - das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt - wegen Eingehungsbetruges strafbar gemacht haben. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber nur in Betracht, wenn der Schuldner wegen eines Bankrottdelikts rechtskräftig verurteilt worden wäre. Die übrigen Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 Nr. 2-6 InsO sind schon von vornherein nicht einschlägig.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

9

Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.