OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Die Zuständigkeit zur abschließenden Prüfung der Bedenken und Anregungen nach § 3 Abs 2 S 4 BauGB liegt in …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Zuständigkeit zur abschließenden Prüfung der Bedenken und Anregungen nach § 3 Abs 2 S 4 BauGB liegt in Niedersachsen nicht beim Verwaltungsausschuß, sondern beim Rat der Gemeinde.

Ist die kommunalpolitische Entscheidung für die Erweiterung einer Schule noch nicht gefallen und ist die Erweiterung nicht aus anderen Gründen unausweichlich, dann ist eine Festsetzung der Erweiterungsfläche noch nicht erforderlich.

Die Festsetzung eines Geh- und Radweges kann unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit Bedenken begegnen, wenn der Weg eine Lücke im Wegenetz schließen soll, die Weiterführung aber noch nicht befriedigend gelöst ist.